n.rkr.; vgl. Vorinstanz ArbG Wesel, 08.04.1993 - 3 Ca 4191/92 -; nachgehend BAG, 05.09.1995; a.A. auch LAG Düsseldorf, 10.02.1993
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf entschied am 03.08.1993 (8 Sa 787/93), dass eine Wettbewerbsabrede, die dem Arbeitgeber ermöglicht, dem Arbeitnehmer erst vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Umfang (örtlich/sachlich) des Wettbewerbsverbots schriftlich mitzuteilen, nur dann unzulässig ist, wenn der Arbeitgeber dadurch gleichzeitig von der Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung befreit wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) wendet sich gegen eine Wettbewerbsabrede im Arbeitsvertrag, die dem Arbeitgeber (AG) das Recht einräumt, erst kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich festzulegen, in welchem räumlichen und sachlichen Umfang das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gelten soll. Der AN sieht darin ein unzulässiges bedingtes Wettbewerbsverbot.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hielt die Klausel für grundsätzlich zulässig. Ein bedingtes Wettbewerbsverbot ist nach Auffassung des Gerichts nur dann unzulässig, wenn der Arbeitgeber durch die einseitige Bestimmung des Umfangs des Verbots gleichzeitig von der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung (§ 74a HGB) befreit wird.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert mit dem Zweck der Klausel: Die Flexibilität für den Arbeitgeber, den Umfang des Verbots erst später festzulegen, ist nicht per se unzulässig. Entscheidend ist, ob der AN durch diese Regelung in seinen Rechten beeinträchtigt wird – insbesondere, ob der AG sich damit seiner Pflicht zur Karenzentschädigung entziehen kann. Ist dies nicht der Fall (d. h., die Entschädigungspflicht bleibt bestehen), ist die Klausel wirksam. Andernfalls wäre sie als unangemessene Benachteiligung des AN unwirksam.