rkr.; im Berufungsrechtszug hat der VV die Klage auf die Verfügung des OLG München vom 06.08.1999 - 23 U 3120/99 - zurückgenommen
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Fazit: Das LG München I entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) keinen gesetzlichen Provisionsanspruch ab dem 2. Versicherungsjahr hat, da § 92 Abs. 3 Satz 1 HGB Folgeaufträge von der Provisionspflicht ausnimmt.
Zusammenfassung: a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) verlangt von der HUK Coburg Provision für Folgeaufträge ab dem 2. Versicherungsjahr, gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht weist die Klage ab: Der VV hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Provision für Folgeaufträge ab dem 2. Jahr.
c) Begründung: § 92 Abs. 3 Satz 1 HGB schließt ausdrücklich eine Provisionspflicht für Folgeaufträge beim VV aus. Gesetzliche Ansprüche scheiden damit aus – unabhängig von etwaigen vertraglichen Regelungen.