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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG München I, 22.03.1999 - 11 HK O 111/99 – HUK Coburg V –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; im Berufungsrechtszug hat der VV die Klage auf die Verfügung des OLG München vom 06.08.1999 - 23 U 3120/99 - zurückgenommen

LEITSÄTZE

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Fazit: Das LG München I entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) keinen gesetzlichen Provisionsanspruch ab dem 2. Versicherungsjahr hat, da § 92 Abs. 3 Satz 1 HGB Folgeaufträge von der Provisionspflicht ausnimmt.

Zusammenfassung: a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) verlangt von der HUK Coburg Provision für Folgeaufträge ab dem 2. Versicherungsjahr, gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht weist die Klage ab: Der VV hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Provision für Folgeaufträge ab dem 2. Jahr.

c) Begründung: § 92 Abs. 3 Satz 1 HGB schließt ausdrücklich eine Provisionspflicht für Folgeaufträge beim VV aus. Gesetzliche Ansprüche scheiden damit aus – unabhängig von etwaigen vertraglichen Regelungen.

KI INHALT
Versicherungsvertreter haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Provision ab dem 2. Versicherungsjahr, da § 92 Abs. 3 Satz 1 HGB Folgeaufträge von der Provisionspflicht ausnimmt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
HUK Coburg V
STICHWORT
Anspruch des VV auf Provision ab dem 2. Versicherungsjahr
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 92 Abs. 3 Satz 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG München I
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.03.1999
AKTENZEICHEN
11 HK O 111/99
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
24.07.2026 17:09:20