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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Köln, 16.08.2001 - 2 O 305/99 – Axa Colonia 3 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu BGH, 01.06.2005 LS 1 m.w.N. - LVM 1 -; KG, 06.03.1964 LS 18; LAG Nürnberg, 15.03.1983 LS 11; LG Münster, 14.05.2002 LS 1 - LVM I -; Specks, Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters gemäß § 89 b HGB, S. 89; Küstner/Thume, HdB-ADR, Bd. II, 8.A. Rz. 110; ebenso Küstner/Thume, HdB-VertR, Bd. II, 9.A., Kap. IX Rz. 72 (anders noch Küstner, Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs 1997, Rz. 243); vgl. ferner die Anm. 35.5 zu OLG Köln, 05.06.1974; vgl. aber BAG, 21.05.1985 LS 16; a.A. Höft, ZfVersWiss 76, 439, 450; vgl. dazu aber auch die Entscheidung der Kammer vom 09.01.2003

zu den Anforderungen an die hinreichend eindeutige Festlegung vgl. aber OLG Frankfurt/Main, 28.01.2003 LS 33 - General Accident 2 -; OLG Hamm, 29.01.2003 LS 9 - Westfälische Provinzial 3 -; LG Köln, 09.01.2003 LS 34 - Axa Colonia 3 -; LG Frankfurt/Main, 02.05.2001 LS 6 - General Accident 2 -

Nimmt der U in seinem HVV keine klare Abgrenzung vor, welche Vergütungsanteile auf vermittelnde und verwaltende Tätigkeiten entfallen, genügt der HV der ihm obliegenden Darlegungslast, wenn er den auf seine verwaltende Tätigkeit entfallenden Anteil behauptet. Will der U von dieser Beurteilung abweichen, muss er im einzelnen darlegen, welche Aufteilung der Provision nach dem HVV angemessen ist (BGH, 28.04.1988 LS 10 m.w.N.).

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Köln entschieden, dass der Unternehmer (U) die Beweislast für den prozentualen Anteil der Verwaltungsprovision trägt, wenn der Versicherungsvertreter (VV) darlegt, dass die Verwaltungstätigkeit nicht mehr als 10 % ausmacht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsvertreter (VV) behauptet, dass seine Verwaltungstätigkeit für den Unternehmer (U) nicht mehr als 10 % seiner Gesamtprovision ausmacht. Der Unternehmer (U) fordert vom VV eine höhere Verwaltungsprovision.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Köln hat entschieden, dass der Unternehmer (U) die Beweislast für den tatsächlichen prozentualen Anteil der Verwaltungsprovision trägt, sobald der VV glaubhaft darlegt, dass seine Verwaltungstätigkeit maximal 10 % beträgt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass der VV seiner Darlegungslast (Pflicht, Tatsachen vorzutragen) nachgekommen ist, indem er konkret angibt, dass die Verwaltungstätigkeit nicht mehr als 10 % ausmacht. Dadurch verschiebt sich die Beweislast auf den Unternehmer (U), der nun beweisen muss, dass der Anteil höher liegt. Dies folgt aus den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung im Zivilprozess.

KI INHALT
Der Unternehmer trägt die Beweislast für den prozentualen Anteil der Verwaltungsprovision, wenn der Versicherungsvertreter darlegt, dass die Verwaltungstätigkeit maximal 10 % ausmacht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Axa Colonia 3
STICHWORT
AA des VV
Darlegungs- und Beweislast für den Vermittlungsanteil in der vom U festgelegten Vergütung
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 89 b HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Köln
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
16.08.2001
AKTENZEICHEN
2 O 305/99
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
19.11.2020