rkr.; Vorinstanz ArbG Cottbus, 17.08.2005 - 2 Ca 564/05 -; Revisionsentscheidung BAG, 25.04.2007
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Brandenburg entschied, dass eine formularvertragliche Klausel, die eine monatliche Leistungszulage unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit ohne Rechtsanspruch stellt, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist (§ 307 Abs. 1, 2 BGB). Freiwilligkeitsvorbehalte sind nur bei echten Zusatzleistungen (z. B. Jahressonderzahlungen) zulässig, nicht jedoch bei Vergütungsbestandteilen, die im direkten Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung stehen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) wendet sich gegen eine Klausel in einer arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung, die eine monatliche Leistungszulage als „freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch“ einstuft. Der Arbeitgeber (AG) berief sich auf diese Klausel, um die Zahlung der Zulage ohne vertragliche Bindung zu gestalten. Der AN begehrt die Feststellung, dass die Klausel unwirksam ist, da sie ihn unangemessen benachteilige.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Brandenburg erklärte die Klausel für unwirksam nach § 307 Abs. 1, 2 BGB. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt sei bei monatlichen Leistungszulagen, die Teil der Vergütung für die Arbeitsleistung sind, unzulässig. Solche Vorbehalte seien nur bei echten Zusatzleistungen (z. B. Gratifikationen) möglich, die nicht im synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung stehen.
c) Begründung des Gerichts:
- AGB-Kontrolle: Die Klausel unterfällt als vorformulierter Standardtext der AGB-Kontrolle (§ 305 Abs. 1 BGB).
- Unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB):
- Die Klausel widerspricht dem Gegenseitigkeitsprinzip des Arbeitsvertrags (§§ 311 Abs. 1, 611 BGB), da die Leistungszulage direkt mit der Arbeitsleistung verknüpft ist.
- Sie gefährdet den Vertragszweck, indem sie den AN seiner Hauptleistung (Arbeitsleistung) ohne gesicherte Gegenleistung (Vergütung) entzieht.
- Ein Freiwilligkeitsvorbehalt umgeht den Schutz vor einseitigen Änderungen (§ 308 Nr. 4 BGB) und untergräbt den Kündigungsschutz, da der AG sonst wesentliche Vergütungsbestandteile jederzeit entziehen könnte.
- Abgrenzung zu zulässigen Vorbehalten:
- Freiwilligkeitsvorbehalte sind nur bei echten Sonderleistungen (z. B. Jahressonderzahlungen) zulässig, nicht bei regelmäßigen Vergütungsbestandteilen.
- Widerrufsvorbehalte (die einen entstandenen Anspruch später entziehbar machen) sind unter strengen Voraussetzungen möglich (z. B. bei kleinen Prozentsätzen der Gesamtvergütung, vgl. BAG-Rechtsprechung), setzen aber zunächst eine vertragliche Bindung voraus.
- Klare Erklärung erforderlich: Ein Freiwilligkeitsvorbehalt muss unmissverständlich formuliert sein. Die hier streitige Klausel war zwar klar, aber inhaltlich unzulässig, weil sie eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung betraf.
Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung betont, dass Arbeitgeber nicht durch Klauselgestaltung die Gegenseitigkeit des Arbeitsvertrags aushöhlen dürfen. Leistungszulagen als Teil der Vergütung unterliegen nicht der Dispositionsfreiheit des AG, sondern müssen vertraglich gesichert sein. Nur echte Zusatzleistungen (ohne Gegenleistungsbezug) können freiwillig gewährt werden.