Vorinstanz LAG Brandenburg, 26.01.2006; ArbG Cottbus, 17.08.2005 - 2 Ca 564/05 -; vgl. dazu Oesterle, jurisPR-ArbR 10/08 Anm. 5; Lembke, jurisPR-ArbR 26/08 Anm. 1; Maties, AP Nr. 7 zu § 308 BGB; Oetter, ArbRB 07, 258; Laber/Oliver/Reinartz, ArbRB 08, 125
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass ein formularmäßiger Ausschluss jedes Rechtsanspruchs auf eine monatliche Leistungszulage im Arbeitsvertrag unwirksam ist, da er den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Die Zulage gilt als laufendes Arbeitsentgelt und unterliegt damit der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Der Arbeitnehmer hat daher einen Anspruch auf die Zulage, auch wenn diese als „freiwillig“ deklariert wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Arbeitnehmer (AN) verlangt die Zahlung einer monatlichen Leistungszulage von 200 € vom Arbeitgeber (AG).
- Der AG hatte die Zulage in einem Anhang zum Arbeitsvertrag zugesagt, aber mit dem Vorbehalt verbunden, dass sie „freiwillig“ sei und kein Rechtsanspruch bestehe.
- Der AN stützt seinen Anspruch auf den Vertrag sowie die Inhaltskontrolle von AGB (§§ 305 ff. BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Ausschluss des Rechtsanspruchs auf die Leistungszulage ist unwirksam (§ 307 Abs. 1, 2 BGB).
- Die Zulage ist als laufendes Arbeitsentgelt einzustufen und damit bindend geschuldet.
- Der AG kann die Zahlung nicht einseitig einstellen, da der Vorbehalt gegen wesentliche Grundsätze des Arbeitsvertragsrechts (z. B. § 611 BGB: Vergütungspflicht) verstößt.
c) Begründung des Gerichts:
Qualifikation als AGB:
- Der Anhang zum Arbeitsvertrag ist eine vorformulierte Klausel (§ 305 Abs. 1 BGB), da er zur mehrfachen Verwendung bestimmt ist (hier: mindestens dreimalige Anwendung beim selben AN).
Inhaltskontrolle (§ 307 BGB):
- Der Freiwilligkeitsvorbehalt weicht von gesetzlichen Regelungen ab:
- § 611 BGB: Der AG schuldet die vereinbarte Vergütung als Gegenleistung für die Arbeitsleistung.
- pacta sunt servanda: Verträge sind bindend; einseitige Leistungsbestimmungsrechte des AG widersprechen diesem Grundsatz.
- Die Klausel benachteiligt den AN unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB), weil:
- Sie die synallagmatische Verknüpfung (Gegenleistungsverhältnis) von Arbeit und Entgelt aufhebt.
- Der AN kann sich nicht auf die Beständigkeit der Zulage verlassen, obwohl diese Teil seiner Vergütung ist.
- Der AG könnte die Zahlung grundlos einstellen, was die strukturelle Unterlegenheit des AN ausnutzt (vgl. BVerfG: Arbeitnehmer sind typischerweise wirtschaftlich schwächer).
Keine Rechtfertigung durch Flexibilitätsinteressen:
- Zwar hat der AG ein Interesse an Anpassungsmöglichkeiten (z. B. bei wirtschaftlicher Unsicherheit), doch dies kann durch konkretisierte Widerrufsvorbehalte (z. B. mit klaren Bedingungen) erreicht werden.
- Ein pauschaler Ausschluss von Ansprüchen ist unverhältnismäßig, da er den AN übermäßig belastet.
Folgen der Unwirksamkeit:
- Die Klausel wird ersatzlos gestrichen (§ 306 Abs. 1 BGB).
- Die Zulage bleibt bindend geschuldet, da keine gesetzliche Ersatzregelung existiert und eine ergänzende Vertragsauslegung (z. B. als Widerrufsvorbehalt) nicht angemessen ist:
- Ein Widerrufsvorbehalt müsste konkretisiert sein (§ 308 Nr. 4 BGB), was hier nicht der Fall ist.
- „Leistungszulage“ als Widerrufsgrund ist zu vage (unklar, ab welcher Leistung der Widerruf greift).
Rechtsgrundlagen:
- §§ 305 ff. BGB (AGB-Recht), § 611 BGB (Arbeitsvertrag), § 307 BGB (Inhaltskontrolle), § 308 Nr. 4 BGB (Widerrufsvorbehalte).