rkr.; nachgehend BFH, 23.01.2001
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass eine Abfindung, die ein Bezirksdirektor für finanzielle Nachteile durch eine Gebietsabtretung erhält, als Entschädigungszahlung nach § 24 Nr. 1 lit. a oder b EStG steuerlich zu behandeln ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Bezirksdirektor erhielt eine Abfindung als Ausgleich für finanzielle Nachteile, die durch eine Gebietsabtretung entstanden. Er begehrte die steuerliche Einordnung dieser Zahlung. Das Finanzamt und später das Finanzgericht Köln hatten über die Qualifizierung der Abfindung als Entschädigung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zu entscheiden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Köln urteilte, dass die gezahlte Abfindung eine Entschädigungszahlung im Sinne des § 24 Nr. 1 lit. a oder b EStG darstellt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stufte die Abfindung als Entschädigung ein, weil sie den Ausgleich für konkrete finanzielle Nachteile des Bezirksdirektors aufgrund der Gebietsabtretung bezweckte. Solche Zahlungen fallen nach dem EStG unter die steuerlich begünstigten Entschädigungen, sofern sie den Ersatz für entgangene oder geminderte Einnahmen darstellen. Die Normen § 24 Nr. 1 lit. a und b EStG sehen vor, dass solche Entschädigungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich anders behandelt werden können als reguläre Einkünfte.