Vorinstanz FG Köln, 13.12.1999
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Abfindung, die ein angestellter Versicherungsvertreter (VV) von seinem Arbeitgeber (AG) für die Verkleinerung seines Bezirks erhält, als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 lit. b EStG (Einkommensteuergesetz) gelten kann und daher nach § 34 Abs. 1, 2 EStG tarifbegünstigt besteuert werden kann.
a) Wer will was von wem woraus? Ein angestellter Versicherungsvertreter (VV) erhält von seinem Arbeitgeber (AG) eine Abfindung als Ausgleich für die Verkleinerung seines Bezirks. Der VV beantragt, dass diese Abfindung steuerlich begünstigt als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 lit. b EStG behandelt wird.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat entschieden, dass die Abfindung tatsächlich als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 lit. b EStG anzusehen ist und somit die tarifliche Begünstigung nach § 34 Abs. 1, 2 EStG (z. B. ermäßigter Steuersatz) in Anspruch genommen werden kann.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass die Abfindung als Ausgleich für den Verlust eines Teils des Bezirkes (und damit verbundener wirtschaftlicher Nachteile) gezahlt wird. Solche Zahlungen fallen unter den Begriff der Entschädigung nach § 24 Nr. 1 lit. b EStG, da sie den Ausgleich für eine beeinträchtigte Rechtsposition (hier: die bisherige Bezirkskonstellation) darstellen. Daher ist die tarifliche Begünstigung gerechtfertigt.