Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 23.01.2001 - XI R 7/00

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Köln, 13.12.1999

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Abfindung, die ein angestellter Versicherungsvertreter (VV) von seinem Arbeitgeber (AG) für die Verkleinerung seines Bezirks erhält, als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 lit. b EStG (Einkommensteuergesetz) gelten kann und daher nach § 34 Abs. 1, 2 EStG tarifbegünstigt besteuert werden kann.


a) Wer will was von wem woraus? Ein angestellter Versicherungsvertreter (VV) erhält von seinem Arbeitgeber (AG) eine Abfindung als Ausgleich für die Verkleinerung seines Bezirks. Der VV beantragt, dass diese Abfindung steuerlich begünstigt als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 lit. b EStG behandelt wird.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat entschieden, dass die Abfindung tatsächlich als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 lit. b EStG anzusehen ist und somit die tarifliche Begünstigung nach § 34 Abs. 1, 2 EStG (z. B. ermäßigter Steuersatz) in Anspruch genommen werden kann.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass die Abfindung als Ausgleich für den Verlust eines Teils des Bezirkes (und damit verbundener wirtschaftlicher Nachteile) gezahlt wird. Solche Zahlungen fallen unter den Begriff der Entschädigung nach § 24 Nr. 1 lit. b EStG, da sie den Ausgleich für eine beeinträchtigte Rechtsposition (hier: die bisherige Bezirkskonstellation) darstellen. Daher ist die tarifliche Begünstigung gerechtfertigt.

KI INHALT
Abfindung eines angestellten Versicherungsvertreters für Bezirksverkleinerung kann tarifbegünstigte Entschädigung nach § 24 Nr. 1 lit. b EStG sein.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abfindung an angestellten VV für Bezirksverkleinerung
AN im Versicherungsaußendienst
FUNDSTELLE
DB 01, 1393
HVR Nr. 1014
BFH/NV 01, 1061
DStZ 01, 560
BStBl. II 01, 541
BB 01, 1287
NORM
§ 24 Nr. 1 EStG
§ 34 EStG
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.01.2001
AKTENZEICHEN
XI R 7/00
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
16.12.2020