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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 10.03.1999 - VIII ZR 204/98

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Dresden, 08.07.1998; LG Leipzig, 12.11.1997 - 10 O 5336/97 -; vgl. zu dieser Entscheidung BGH, 03.11.1999 LS 11 - Aral 6 -

vgl. auch Urteilsbesprechung von Wandt in VersR 99, 917

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die AGB-Klausel "Restzahlung vor Lieferung" im Verbraucher-Warenhandel unwirksam ist, da sie gegen das AGB-Gesetz verstößt. Zudem klärt er, dass auch handschriftlich eingefügte vorformulierte Bedingungen im Verbandsverfahren als vom Unternehmer gestellt gelten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Verband (z. B. Verbraucherschutzverein) klagt gegen einen Unternehmer, der in seinen AGB die vorformulierte Klausel "(Zahlung am:) 'Restzahlung vor Lieferung'" verwendet. Der Verband beanstandet diese Klausel im Rahmen eines Verbandsverfahrens (§§ 13 ff. AGBG) als unwirksam.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH erklärt die Klausel für unwirksam, da sie der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht standhält. Zudem stellt er klar, dass vorformulierte Vertragsbedingungen – auch wenn sie handschriftlich in Leerstellen eingefügt werden – im Verbandsverfahren als vom Unternehmer gestellt gelten (§ 24a Nr. 1, 1. HS AGBG).

c) Begründung des Gerichts:

  • Unwirksamkeit der Klausel: Die Formulierung "Restzahlung vor Lieferung" benachteiligt Verbraucher unangemessen, da sie eine Vorleistungspflicht ohne entsprechende Sicherung oder Gegenleistung statuiert. Dies widerspricht den Grundsätzen des AGB-Rechts (heute: § 307 BGB).
  • Steller der AGB: Selbst handschriftliche Einfügungen in vorformulierte Verträge gelten als vom Unternehmer gestellt, wenn sie Teil eines standardisierten Vertragssystems sind. Dies erleichtert die Kontrolle im Verbandsverfahren.
KI INHALT
Vorformulierte Vertragsbedingungen gelten im Verbandsverfahren als vom Unternehmer gestellt, auch bei handschriftlicher Einfügung. Die AGB-Klausel "Restzahlung vor Lieferung" im Verbraucherhandel ist unwirksam.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Handschriftliche Leerstellenergänzung im Verbrauchervertrag ("Restzahlung vor Möbellieferung")
NORM
§ 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG
§ 9 AGBG
§ 13 AGBG
§ 24 a Nr. 1 AGBG
§ 320 BGB
§ 322 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.03.1999
AKTENZEICHEN
VIII ZR 204/98
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
27.01.2021