rkr.; Vorinstanz LG Leipzig, 12.11.1997 - 10 O 5336/97 -; nachgehend BGH, 10.03.1999
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Dresden entschied, dass handschriftliche Ergänzungen in vorformulierten Verträgen als AGB gelten können, wenn sie in einer Vielzahl von Verträgen verwendet werden – unabhängig von einer Anweisung des Verwenders oder der Absicht, sie allen Verträgen hinzuzufügen. Eine Klausel "Restzahlung vor Lieferung" in Möbelkaufverträgen wurde als unangemessene Benachteiligung des Kunden nach § 9 AGBG für unwirksam erklärt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kunde wendet sich gegen eine Klausel in einem Möbelkaufvertrag, die die Restzahlung vor Lieferung vorsieht. Er sieht darin eine unangemessene Benachteiligung nach dem AGB-Gesetz (heute: § 307 BGB). Streitig ist, ob handschriftliche Ergänzungen in vorformulierten Verträgen als AGB zu qualifizieren sind.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Handschriftliche Ergänzungen in vorformulierten Verträgen können AGB sein, wenn sie vom Verwender oder seinen Gehilfen in einer Vielzahl von Verträgen verwendet werden – selbst ohne gezielte Anweisung oder Absicht, sie in jedem Vertrag einzufügen.
- Die Klausel "Restzahlung vor Lieferung" ist unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG, heute § 307 BGB).
c) Begründung des Gerichts:
- AGB-Qualifikation: Entscheidend ist die tatsächliche Praxis der wiederholten Verwendung, nicht die innere Einstellung des Verwenders. Damit grenzt sich das OLG Dresden von einer älteren BGH-Entscheidung ab (BGH, NJW 1988, 410), die strengere Maßstäbe anlegte.
- Unwirksamkeit der Klausel: Die Vorleistungspflicht des Kunden ohne gleichzeitige Lieferung oder Sicherheit des Verkäufers stellt eine einseitige Risikoverlagerung dar und verstößt gegen das Gebot der angemessenen Interessenabwägung (§ 9 AGBG).