vgl. dazu BGH, 02.06.1976 LS 1 m.w.N..; zur Unwirksamkeit formularmäßiger Schriftformklauseln vgl. BGH, 21.09.2005 LS 5 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine vertragliche Schriftformklausel (die Ergänzungen oder Änderungen nur in Schriftform zulässt) nicht zwingend hindert, dass mündliche Abreden wirksam sind – selbst wenn die Parteien die Klausel dabei nicht bewusst umgehen wollen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Parteien eines schriftlichen Vertrags mit einer Schriftformklausel (z. B. "Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform"). - Streitpunkt: Eine Partei berief sich darauf, dass mündliche Abreden aufgrund der Klausel unwirksam seien. Die andere Partei hielt die mündlichen Abreden für gültig.
b) Entscheidung des Gerichts: Der BGH bestätigte, dass mündliche Abreden trotz Schriftformklausel wirksam sein können, auch wenn die Parteien die Klausel dabei nicht explizit berücksichtigt haben.
c) Begründung des Gerichts: - Die Schriftformklausel dient primär der Beweissicherung und Klarheit, nicht der absoluten Unwirksamkeit mündlicher Abreden. - Wenn die Parteien tatsächlich eine mündliche Änderung oder Ergänzung vereinbaren (auch unbewusst von der Klausel abweichend), ist diese wirksam, solange keine weiteren formellen oder inhaltlichen Hürden (z. B. gesetzliche Schriftformerfordernisse) entgegenstehen. - Der BGH betont damit die Vertragsfreiheit und die tatsächliche Übereinkunft der Parteien über die formelle Klausel.
Relevante Rechtsgrundlage: § 505 BGB (a.F., heute ggf. § 305b BGB oder allgemeine Auslegungsgrundsätze).