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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Kaufleuten, wonach Änderungen oder die Aufhebung des Vertrages der Schriftform bedürfen und auch der Verzicht darauf nur schriftlich möglich ist, die Berufung auf die Formnichtigkeit eines mündlichen Aufhebungsangebots nur dann treuwidrig ist, wenn die Einhaltung der Schriftform bewusst vereitelt wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Kaufleute haben in einem Individualvertrag vereinbart, dass Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung des Vertrages der Schriftform bedürfen. Zudem kann der Verzicht auf dieses Formerfordernis ebenfalls nur schriftlich erklärt werden. Eine Partei berief sich auf die Formnichtigkeit eines mündlichen Angebots zur Vertragsaufhebung, während die andere Partei dies als treuwidrige Rechtsausübung ansah.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entschied, dass der Einwand der Treuwidrigkeit nur dann durchgreift, wenn die Einhaltung der Schriftform bewusst vereitelt wurde.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die vertragliche Vereinbarung der Schriftformklausel klar und eindeutig war. Die Berufung auf die Formnichtigkeit ist grundsätzlich zulässig, es sei denn, es liegt eine bewusste Vereitelung der Schriftform vor, was eine unzulässige Rechtsausübung darstellen würde. Ohne eine solche Vereitelungshandlung ist der Einwand der Treuwidrigkeit nicht begründet.