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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 02.06.1976 - VIII ZR 97/74

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch BGH, 26.11.1964 LS 1; OLG Frankfurt/Main, 04.03.1997 LS 2; - offengelassen - OLG Köln, 04.11.2002 LS 4; MünchKommBGB/Förschler, 3. A., § 125 Rz. 77

zur Schriftformklausel in AGB vgl. aber BGH, 15.05.1991 LS 1

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Kaufleuten, wonach Änderungen oder die Aufhebung des Vertrages der Schriftform bedürfen und auch der Verzicht darauf nur schriftlich möglich ist, die Berufung auf die Formnichtigkeit eines mündlichen Aufhebungsangebots nur dann treuwidrig ist, wenn die Einhaltung der Schriftform bewusst vereitelt wurde.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Kaufleute haben in einem Individualvertrag vereinbart, dass Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung des Vertrages der Schriftform bedürfen. Zudem kann der Verzicht auf dieses Formerfordernis ebenfalls nur schriftlich erklärt werden. Eine Partei berief sich auf die Formnichtigkeit eines mündlichen Angebots zur Vertragsaufhebung, während die andere Partei dies als treuwidrige Rechtsausübung ansah.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entschied, dass der Einwand der Treuwidrigkeit nur dann durchgreift, wenn die Einhaltung der Schriftform bewusst vereitelt wurde.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die vertragliche Vereinbarung der Schriftformklausel klar und eindeutig war. Die Berufung auf die Formnichtigkeit ist grundsätzlich zulässig, es sei denn, es liegt eine bewusste Vereitelung der Schriftform vor, was eine unzulässige Rechtsausübung darstellen würde. Ohne eine solche Vereitelungshandlung ist der Einwand der Treuwidrigkeit nicht begründet.

KI INHALT
Bei schrifformbedürftigen Vertragsänderungen ist der Einwand der Treuwidrigkeit nur bei bewusster Vereitelung der Schriftform erheblich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
treuwidrige Berufung auf Schriftformklausel
unzulässige Rechtsausübung
venire contra factum proprium
FUNDSTELLE
BGHZ 66, 378
BB 76, 952
DB 76, 1328
VW 76, 1060
NORM
§ 127 BGB
§ 125 BGB
§ 242 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.06.1976
AKTENZEICHEN
VIII ZR 97/74
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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