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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 06.09.2007 - V R 50/05

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Niedersachsen, 30.06.2005

zu der Entscheidung vgl. Grube, jurisPR-SteuerR 6/2008 Anm. 6; Behrens/Wagner, BB 09, 35; Nieskoven, GstB 08, 75; Lehr, KSR direkt 08, Nr. 2, 7; Zacher, SAM 08, 128; Vellen, UStB 08, 128; Schiir, VW 09, 48

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass die Steuerbefreiung für Versicherungsvermittler (§ 4 Nr. 11 UStG) nur greift, wenn die Tätigkeit die wesentlichen Merkmale der Vermittlung erfüllt – also Kunden mit Versicherern zusammenführt. Bloße Datenerhebung reicht nicht aus. Die Auslegung erfolgt richtlinienkonform (Art. 13 RiLi 77/388/EWG), nicht nach Handelsrecht.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) begehrt die Steuerbefreiung für seine Umsätze als Versicherungsvermittler (VV/VM) nach § 4 Nr. 11 UStG. Er stützt sich darauf, dass seine Tätigkeit (z. B. Datenerhebung) Teil der Vermittlung sei.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH verneint die Steuerbefreiung, weil:

  • Die Tätigkeit des U sich auf bloße Datenerhebung beschränkte, ohne Kunden aktiv mit Versicherern zusammenzuführen.
  • Keine Vermittlungsfunktion vorlag, da die Vertriebsgesellschaft die Gespräche organisierte und die Verbindung zu Versicherern herstellte.
  • Unterstützungsleistungen (z. B. Provisionabwicklung) sind nicht steuerfrei, selbst wenn sie mit Vermittlung zusammenhängen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Richtlinienkonforme Auslegung:

    • § 4 Nr. 11 UStG setzt Art. 13 Teil B lit. a RiLi 77/388/EWG um, der autonom (unabhängig von nationalem Recht) auszulegen ist.
    • Vermittlung erfordert aktives Zusammenführen von Kunden und Versicherern (EuGH-Rechtsprechung, z. B. Arthur Andersen).
  2. Abgrenzung zur Steuerpflicht:

    • Steuerfrei sind nur Tätigkeiten, die spezifisch und wesentlich für die Vermittlung sind (z. B. Kundenakquise, Produktvermittlung).
    • Steuerpflichtig sind reine Hilfsleistungen (z. B. Daten sammeln ohne Vermittlungsbezug).
  3. Aufgabe der früheren Rechtsprechung:

    • Bisherige Orientierung an handelsrechtlichen Begriffen (§§ 92 f. HGB) wird aufgegeben zugunsten der EU-weite einheitlichen Auslegung.

Kernaussage: Die Steuerbefreiung gilt nur für echte Vermittlungstätigkeiten – nicht für vorbereitende oder unterstützende Handlungen ohne direkten Vermittlungsbezug.

KI INHALT
BFH zur Umsatzsteuerbefreiung von Versicherungsvermittlern: Tätigkeiten als VV/VM nach § 4 Nr. 11 UStG sind richtlinienkonform nach Art. 13 RiLi 77/388/EWG auszulegen, nicht handelsrechtlich. Steuerfrei ist nur die Kundenvermittlung, nicht bloße Datenerhebung oder Unterstützungsleistungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umsätze eines so genannten Werbeagenten
Werbeagent
Datenerhebung
Umsatzsteuer
Durchführung der Analyse zur Vorbereitung der Vermittlung
FUNDSTELLE
BFHE 219, 237
BStBl. II 08, 829
HFR 08, 376
BFH/NV 08, 319
BFH-PR 08, 68 (Martin)
DB 07, 2817
RIW 08, 95
UR 08, 121
UVR 08, 65
StE 08, 9 LS
StuB 08, 39 LS
BB 08, 319 LS
UStB 08, 37 LS m.Anm. Vellen
ZSteu 07, R1051
AktStR 08, 302
sj 08, Nr. 1, 11 LS m.Anm. Scherer
NORM
§ 4 Nr. 11 UStG 1993
Art. 13 Teil B lit. a RiLi 388/77/EWG
§ 92 HGB
§ 93 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.09.2007
AKTENZEICHEN
V R 50/05
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
17.08.2026 12:12:42