Bestätigt durch BFH, 06.09.2007; zu der Entscheidung vgl. auch die Anm. von Grube, jurisPR-SteuerR 6/2008 Anm. 6
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Niedersachsen entschied, dass die Erhebung versicherungsrelevanter Daten durch einen Steuerpflichtigen nicht als berufstypische Tätigkeit eines Versicherungsvertreters (VV) oder Versicherungsmaklers (VM) im Sinne des § 4 Nr. 11 UStG anzusehen ist. Daher unterliegen die hierfür erhaltenen Provisionen nicht der Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsumsätze.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (vermutlich ein Subunternehmer im Versicherungsvertrieb) begehrt die Steuerbefreiung für seine Umsätze aus der Erhebung versicherungsrelevanter Daten (z. B. Inventuren) nach § 4 Nr. 11 UStG (Steuerbefreiung für Versicherungsumsätze). Er stützt sich darauf, dass seine Tätigkeit als berufstypisch für einen Versicherungsvertreter (VV) oder Versicherungsmakler (VM) einzustufen sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das FG Niedersachsen verneint die Steuerbefreiung. Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen – die bloße Erhebung von Daten oder Anbahnung von Geschäftsbeziehungen – erfüllt nicht die Voraussetzungen einer berufstypischen Leistung eines VV oder VM nach §§ 92, 93 HGB oder der 6. EG-Richtlinie (Art. 13 Teil B lit. a). Die Provisionen unterliegen daher der regulären Umsatzsteuer.
c) Begründung des Gerichts:
Berufstypische Tätigkeit:
- Nach § 92 HGB ist ein VV, wer Versicherungsverträge vermittelt oder abschließt.
- Vermittlung erfordert ein Verhandeln mit beiden Vertragsparteien (Auftraggeber und Kunde) mit dem Ziel, einen Vertrag zustande zu bringen (§ 84 HGB).
- Bloße Werbung, Anbahnung von Kontakten oder Datenerhebung reichen nicht aus (Abgrenzung zu BGH- und BFH-Rechtsprechung).
Keine Vermittlungsleistung:
- Der Steuerpflichtige schließt keine Verträge ab und verhandelt nicht mit den Versicherungskunden.
- Die Hauptagenten (nicht der Steuerpflichtige) vermitteln die Verträge und erhalten die Abschlussprovisionen.
- Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist vorbereitender Natur (z. B. Datenerhebung) und kein kausaler Beitrag zum Vertragsabschluss im Sinne des HGB.
Europarechtliche Auslegung (6. EG-Richtlinie):
- Art. 13 Teil B lit. a der 6. EG-RiLi befreit nur Versicherungsumsätze einschließlich dazugehöriger Dienstleistungen von VV/VM.
- Der EuGH legt diese Norm eng aus: Befreit sind nur Leistungen, die unmittelbar mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängen (z. B. Vermittlung durch Hauptagenten).
- Die Datenerhebung ist keine „dazugehörige Dienstleistung“, da sie keine Vertragsbeziehung zwischen Versicherer und Kunde begründet.
Abgrenzung zu Generalvertretern:
- Selbst wenn der Steuerpflichtige in einem Strukturvertrieb tätig ist, fehlt es an der organisatorischen Überordnung (wie bei echten Generalvertretern nach BGH-Rechtsprechung).
- Er bildet keine Mitarbeiter aus, betreut keine Untervertreter und erhält keine Superprovisionen für vermittelte Verträge.
Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung folgt der strengen Auslegung des BFH und EuGH: Nur tatsächliche Vermittlungs- oder Abschlusshandlungen (nicht vorbereitende Tätigkeiten) sind steuerbefreit. Die Datenerhebung allein ist keine berufstypische VV/VM-Leistung.