Allgemein zur Problematik der Teilkündigung vgl. BAG, 14.10.1960; BGH, 18.02.1977 LS 8 m.w.N. - Bettwäsche und Federbetten -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf entscheidet, dass eine Teilkündigung von Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber (AG) gegenüber dem Arbeitnehmer (AN) grundsätzlich unzulässig ist. Im konkreten Fall ging es um die einseitige Reduzierung zugewiesener Geschäftsbezirke in einem befristeten Arbeitsvertrag. Das Gericht differenziert zwischen Teilkündigung (unzulässig) und Änderungskündigung (wirkt als Totalkündigung, falls keine Einigung zustande kommt) und begründet die Unzulässigkeit mit dem Schutz des Vertragsgleichgewichts und der Vertragsfreiheit.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) versuchte, dem Arbeitnehmer (AN) durch eine Teilkündigung einen Teil der vertraglich zugesicherten Geschäftsbezirke zu entziehen, während der Rest des Arbeitsverhältnisses (befristeter Vertrag auf 5 Jahre) unverändert fortbestehen sollte. Der AN wehrte sich gegen diese einseitige Veränderung.
Rechtsgrundlage:
- Arbeitsvertragliche Vereinbarungen (hier: Zuweisung von Geschäftsbezirken)
- Allgemeine Prinzipien des Arbeitsrechts (z. B. § 242 BGB – Treu und Glauben, § 620 BGB – Befristung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf urteilte:
- Die Teilkündigung der Arbeitsbedingungen (hier: Teilentzug der Geschäftsbezirke) ist unzulässig.
- Es handelt sich nicht um eine Änderungskündigung, da der AG keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall der Nichtakzeptanz androhte.
- Eine Umdeutung der Teilkündigung in eine Änderungskündigung scheidet aus, weil der AG keine fristlose oder ordentliche Kündigung mit Alternativangebot erklären wollte.
- Das Arbeitsverhältnis bleibt unverändert bestehen.
c) Begründung des Gerichts:
Abgrenzung Teilkündigung vs. Änderungskündigung:
- Teilkündigung: Ziel ist die Beseitigung nur eines Teils des Vertrages (hier: Bezirkszuweisung), während der Rest fortbesteht. Dies ist unzulässig.
- Änderungskündigung: Ziel ist die Änderung des gesamten Vertrages unter Androhung der Beendigung bei Ablehnung. Wirkt als Totalkündigung, falls keine Einigung erfolgt.
Grundsätzliche Unzulässigkeit der Teilkündigung:
- Arbeitsverträge sind einheitliche Regelungskomplexe – einzelne Teile stehen in Wechselwirkung und können nicht isoliert gekündigt werden.
- Eine einseitige Teilaufhebung würde das Vertragsgleichgewicht stören und die Vertragsfreiheit des AN unzumutbar beeinträchtigen (Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB).
- Ausnahmen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung oder auslegbarem Parteiwillen möglich.
Rechtsprechungslinie: Das Gericht stützt sich auf bestehende BAG-Urteile (z. B. BAG 1957/1958/1983), die Teilkündigungen ebenfalls für unzulässig erklären.
Zusammenfassung in einem Satz: Das LAG Düsseldorf bestätigte, dass ein Arbeitgeber Arbeitsbedingungen nicht einseitig durch Teilkündigung ändern darf, da dies das Vertragsgleichgewicht zugunsten des Arbeitgebers stören und gegen Grundsätze der Vertragsfreiheit verstoßen würde.