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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BSG, 09.11.2011 - B 12 R 1/10 R

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LSG Sachsen-Anhalt, 23.09.2009 - L 1 RA 301/05 -; SG Dessau, 26.10.2005 - S 1 RA 290/02 -

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) auch dann rentenversicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist, wenn er für mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen tätig ist, die jedoch als Konzern i. S. d. § 18 AktG unter einheitlicher Leitung stehen. In diesem Fall gelten die Konzernunternehmen als „ein Auftraggeber“, was die Versicherungspflicht auslöst. Die Entscheidung betont, dass der Schutzgedanke der Norm (soziale Absicherung arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger) eine weite Auslegung erfordert, ohne dass der Auftraggeber „arbeitgeberähnlich“ sein muss.



Ausführliche Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Handelsvertreter (HV), der für mehrere Unternehmen tätig ist und sich gegen seine Rentenversicherungspflicht wehrt.
  • Beklagter: Der Rententräger (z. B. Deutsche Rentenversicherung), der die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bejaht.
  • Rechtsgrundlage: Die Norm erfasst selbstständig Tätige, die
  1. regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 S. 1 Nr. 9 lit. a SGB VI) und
  2. auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (§ 2 S. 1 Nr. 9 lit. b SGB VI).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das BSG bestätigt, dass ein HV auch dann versicherungspflichtig ist, wenn er für mehrere Unternehmen arbeitet, die als Konzern i. S. d. § 18 AktG verbunden sind. In diesem Fall gelten die Konzernunternehmen als „ein Auftraggeber“ im Sinne der Norm.

  • Konsequenz: Der HV unterfällt der Rentenversicherungspflicht, weil er im Wesentlichen nur für einen (konzernweit einheitlichen) Auftraggeber tätig ist.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Schutzzweck der Norm:

    • § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI soll arbeitnehmerähnliche Selbstständige (z. B. HV) sozial absichern, die wirtschaftlich abhängig sind.
    • Die Norm knüpft an typisierte Merkmale (keine Arbeitnehmer, Bindung an einen Auftraggeber) an – individuelle Umstände sind irrelevant.
  2. Auslegung des Begriffs „ein Auftraggeber“:

    • Der Begriff ist nicht auf ein einzelnes Unternehmen beschränkt.
    • Bei Konzernen (§ 18 AktG) – also unter einheitlicher Leitung stehenden Unternehmen – besteht eine wirtschaftliche Abhängigkeit, die der Tätigkeit für einen einzigen Auftraggeber gleichsteht.
    • Beispiel: Wenn ein HV für drei Tochtergesellschaften eines Konzerns arbeitet, die unter einheitlicher Leitung stehen, gilt dies als Tätigkeit für „einen Auftraggeber“.
  3. Keine „Arbeitgeberähnlichkeit“ erforderlich:

    • Der Auftraggeber muss keine arbeitgeberähnlichen Merkmale aufweisen (z. B. Weisungsrecht).
    • Entscheidend ist allein die wirtschaftliche Bindung des HV an den Konzern.
  4. Keine Überschreitung der Auslegungsgrenzen:

    • Die Auslegung orientiert sich am gesetzgeberischen Willen (Schutz vor Scheinselbstständigkeit) und an analogen Regelungen im Sozialrecht (z. B. § 1 SGB VI, § 27 SGB III), die Konzernunternehmen als Einheit behandeln.
    • Andere Unternehmensverbindungen (z. B. Kooperationen) reichen nicht aus – nur Konzerne i. S. d. § 18 AktG werden erfasst.
  5. Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit:

    • Die Einbeziehung von HV in die Rentenversicherungspflicht ist verfassungsgemäß, da der Gesetzgeber typisierend sozial Schutzbedürftige erfassen darf.

---

Praktische Folgen:

  • Handelsvertreter, die für Konzernunternehmen tätig sind, müssen prüfen, ob diese unter einheitlicher Leitung stehen.
  • Falls ja, gilt der HV als rentenversicherungspflichtig, selbst wenn er formal für mehrere Unternehmen arbeitet.
  • Ausnahme: Bei unverbundenen Unternehmen (kein Konzern) liegt keine Versicherungspflicht vor, wenn der HV für mehrere Auftraggeber tätig ist.
KI INHALT
Handelsvertreter sind nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig, wenn sie regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Als "ein Auftraggeber" gelten dabei auch Konzernunternehmen i. S. d. § 18 AktG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger
Scheinselbständigkeit
Abgrenzung HV / AN
VV / AN
Versicherungspflicht selbständig Tätiger für nur einen Auftraggeber bei verbundenen Unternehmen
Konzern
konzernzugehörige Gesellschaften
NORM
§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
§ 2 § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III
§ 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III
§ 147 a Abs. 5 SGB III
§ 7 Abs. 4 SGB IV 1999
§ 8 Abs. 1 SGB IV
§ 18 AktG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BSG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.11.2011
AKTENZEICHEN
B 12 R 1/10 R
ECLI
ECLI:DE:BSG:2011:091111UB12R110R0
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
28.08.2026 09:40:07