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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Sachsen-Anhalt, 23.09.2009 - L 1 RA 301/05

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Revisionsentscheidung BSG, 09.11.2011 - B 12 R 1/10 R -; Vorinstanz SG Dessau, 26.10.2005 - S 1 RA 290/02 -

zur BEPS 7 und dem Status des Kommissionärs/HV im Konzern vgl. Waldens/Sprenger, DB 16, 2125

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LSG Sachsen-Anhalt entschied, dass ein Handelsvertreter (HV) als sozialversicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI gilt, wenn er im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber (Prinzipal) tätig ist – selbst wenn dieser aus mehreren eng verbundenen Unternehmen besteht. Maßgeblich ist, ob mindestens 5/6 der Einkünfte aus einer einzigen Tätigkeit stammen oder eine wirtschaftliche und personelle Verknüpfung der Auftraggeber vorliegt, die ein abgestimmtes unternehmerisches Auftreten erwarten lässt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Die Frage ist, ob er als sozial schutzbedürftig gilt, weil er im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber (Prinzipal) tätig ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bejaht die Versicherungspflicht, wenn:

  • Der HV mindestens 5/6 seiner Einkünfte aus der Tätigkeit für einen einzigen Auftraggeber erzielt oder
  • Mehrere Auftraggeber so eng personell/wirtschaftlich verknüpft sind, dass ihr unternehmerisches Handeln abgestimmt ist (z. B. Konzernstrukturen). Auftraggeber ist dabei der Prinzipal (nicht der einzelne Kunde des HV).

c) Begründung des Gerichts:

  • Dauerhafte Tätigkeit für einen Auftraggeber: Liegt vor, wenn die Zusammenarbeit regelmäßig/wiederkehrend ist.
  • Einkünfte-Schwelle: Die 5/6-Grenze ist maßgeblich, um die wirtschaftliche Abhängigkeit zu bewerten.
  • Eng verbundene Auftraggeber: Selbst bei formal mehreren Prinzipalen kann eine soziale Schutzbedürftigkeit bestehen, wenn diese als wirtschaftliche Einheit auftreten (z. B. durch Abstimmung oder Parallelität).
  • Keine Regelungslücke: Die Vorschriften des HGB oder TVG sind nicht analog anwendbar, da § 2 SGB VI bereits hinreichend klar ist.

Relevante Rechtsgrundlagen: § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (Versicherungspflicht für selbstständige Handelsvertreter bei sozialer Schutzbedürftigkeit).

KI INHALT
Tätigkeit auf Dauer für einen Auftraggeber liegt bei Dauerauftragsverhältnissen vor; 5/6-Einkünfte aus einer Tätigkeit genügen. Auftraggeber eines HV ist der Prinzipal. Soziale Schutzbedürftigkeit bei eng verknüpften Auftraggebern.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rentenversicherungspflicht
arbeitnehmerähnlicher Selbständiger
Einfirmenvertreter
Organisationsgemeinschaft
Konzernvertreter
Konzern
Ausschließlichkeitsvertreter
Rentenversicherung
Versicherungspflicht selbständig Tätiger für nur einen Auftraggeber
keine Berücksichtigung konzernrechtlicher Verflechtungen
personelle und wirtschaftlicher Verknüpfungen mit abgestimmtem und parallel verlaufendem unternehmerischen Auftreten
NORM
§ 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI
§ 12 a TVG
§ 92 a HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LSG Sachsen-Anhalt
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.09.2009
AKTENZEICHEN
L 1 RA 301/05
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2009:0923.L1RA301.05.0A
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG
18.06.2020