vgl. BGH, 28.06.1973 LS 18
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB (Handelsgesetzbuch) auch dann der Umsatzsteuer (USt) unterliegen, wenn der Ausgleichsanspruch durch den Tod des Handelsvertreters (HV) fällig wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB wird von den Erben eines verstorbenen Handelsvertreters gegen den Unternehmer geltend gemacht. Streitig ist, ob diese Ausgleichszahlung der Umsatzsteuer unterliegt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB umsatzsteuerpflichtig sind, selbst wenn der Anspruch durch den Tod des Handelsvertreters fällig wird.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BFH stützt sich auf seine bestehende Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil vom 27.06.1957) und führt aus, dass der Ausgleichsanspruch unabhängig vom Fälligkeitsgrund (hier: Tod des HV) als Entgelt für die Tätigkeit des Handelsvertreters anzusehen ist und daher der Umsatzsteuer unterliegt.