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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 06.10.1966 - V 79/64

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. BGH, 28.06.1973 LS 18

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB (Handelsgesetzbuch) auch dann der Umsatzsteuer (USt) unterliegen, wenn der Ausgleichsanspruch durch den Tod des Handelsvertreters (HV) fällig wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB wird von den Erben eines verstorbenen Handelsvertreters gegen den Unternehmer geltend gemacht. Streitig ist, ob diese Ausgleichszahlung der Umsatzsteuer unterliegt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB umsatzsteuerpflichtig sind, selbst wenn der Anspruch durch den Tod des Handelsvertreters fällig wird.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BFH stützt sich auf seine bestehende Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil vom 27.06.1957) und führt aus, dass der Ausgleichsanspruch unabhängig vom Fälligkeitsgrund (hier: Tod des HV) als Entgelt für die Tätigkeit des Handelsvertreters anzusehen ist und daher der Umsatzsteuer unterliegt.

KI INHALT
Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB unterliegen der Umsatzsteuer, auch wenn der Anspruch durch den Tod des Handelsvertreters fällig wird.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des HV
MwSt
USt für Ausgleichszahlungen an ausscheidende HV
FUNDSTELLE
BFHE 87, 157
BB 67, 324
DB 67, 231
HVuHM 67, 299
BStBl. III 67, 101 LS
UStR 67, 46 LS
HVR Nr. 362
NORM
§ 89 b HGB
§ 1 Nr. 1 UStG
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.10.1966
AKTENZEICHEN
V 79/64
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG