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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 17.10.1969 - 3 AZR 442/68 – Einkaufssubstitut im Warenhaus –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Düsseldorf, 23.08.1968 - 1 Sa 331/68 -; ArbG Düsseldorf, 27.03.1968 - 7 Ca 176/68 -

vgl. dazu auch BAG, 26.01.1995 LS 4

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entschied, dass ein Arbeitnehmer (AN) während eines rechtlich fortbestehenden, aber tatsächlich nicht mehr ausgeübten Arbeitsverhältnisses aus seiner Treuepflicht (§ 242 BGB) heraus kein Konkurrenzunternehmen unterstützen darf. Der Arbeitgeber (AG) kann dies mit einer Unterlassungsklage durchsetzen. Eine vertraglich vereinbarte einjährige Kündigungsfrist ist wirksam, selbst wenn sie für beide Seiten gilt, und verstößt nicht gegen Art. 12 GG (Berufsfreiheit).


Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 17.10.1969 - 3 AZR 442/68):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Arbeitgeber (AG) klagt gegen Arbeitnehmer (AN) auf Unterlassung einer Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen.
  • Rechtsgrundlage: Die Treuepflicht des AN aus dem fortbestehenden Arbeitsvertrag (§ 242 BGB).
  • Hintergrund: Der AN hatte das Arbeitsverhältnis durch fristlose Kündigung beendet (die sich später als unberechtigt herausstellte) und war zu einem Wettbewerber gewechselt. Der AG verlangte, dass der AN während der noch laufenden einjährigen Kündigungsfrist keine Konkurrenztätigkeit ausübt.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Unterlassungsanspruch des AG:

    • Der AN darf während des rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnisses (auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung) keine Konkurrenztätigkeit ausüben.
    • Der AG kann dies einklagen, ohne nachweisen zu müssen, dass die neue Tätigkeit des AN in direktem Wettbewerb steht. Allein die Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen reicht aus.
    • Ausnahme: Der AN könnte ggf. darlegen, dass seine neue Tätigkeit keinen Wettbewerbsbezug hat (Beweislast beim AN).
  2. Wirksamkeit der einjährigen Kündigungsfrist:

    • Die vertraglich vereinbarte einjährige Kündigungsfrist (für beide Seiten) ist rechtlich zulässig.
    • Sie verstößt nicht gegen Art. 12 GG (Berufsfreiheit), da der AN in einer Position tätig war, die typischerweise langfristige Bindungen erfordert.
    • Das BGB erlaubt sogar Bindungen bis zu 5 Jahren (§ 624 BGB).
  3. Kosten und Erledigung:

    • Da die Hauptsache (Unterlassungsantrag) nach Ablauf der Kündigungsfrist für erledigt erklärt wurde, wurden die Vorinstanz-Urteile insoweit gegenstandslos.
    • Die Kosten des Rechtsstreits wurden nach billigem Ermessen (§ 91a ZPO) verteilt, wobei das wirtschaftliche Hauptinteresse des AG (Schutz vor Abwerbung) berücksichtigt wurde.

c) Begründung des Gerichts:

  • Treuepflicht des AN:

  • Der Arbeitsvertrag begründet eine Pflicht des AN, alles zu unterlassen, was dem AG schadet – auch ohne ausdrückliches Wettbewerbsverbot.

  • Dies gilt unabhängig davon, ob der AN tatsächlich arbeitet oder nur noch vertraglich gebunden ist.

  • Der Schutz des AG vor Wettbewerb ist ein allgemeiner Rechtsgedanke (vgl. § 60 HGB für kaufmännische Angestellte), der auf alle AN anwendbar ist.

  • Kein Verstoß gegen Grundrechte oder Treu und Glauben:

  • Die einjährige Kündigungsfrist ist angemessen, da sie für beide Seiten gilt und der AN in einer Position mit langfristiger Bindung beschäftigt war.

  • Der AG darf seine wirtschaftlichen Interessen wahrnehmen, selbst wenn der AN eine günstigere Stelle gefunden hat.

  • Eine vorzeitige Entlassung aus der Bindung kommt nur bei außerordentlichen Kündigungsgründen in Betracht.

  • Offengelassene Fragen:

  • Ob der AN jeder Konkurrenztätigkeit unterlassen muss oder nur solche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit stehen, wurde nicht abschließend geklärt.

  • Ebensowenig, ob der Anspruch auf Unterlassung absolute Geltung hat oder nur bei berechtigtem Interesse des AG.


Kernaussage: Ein Arbeitnehmer darf während eines noch laufenden Arbeitsvertrags – selbst ohne tatsächliche Beschäftigung – keine Konkurrenztätigkeit ausüben. Der Arbeitgeber kann dies gerichtlich durchsetzen, und eine einjährige Kündigungsfrist ist wirksam.

KI INHALT
Arbeitnehmer müssen auch bei nicht ausgeübtem, aber rechtlich bestehendem Arbeitsverhältnis Wettbewerbstätigkeit unterlassen. Einjährige Kündigungsfristen sind rechtlich wirksam. Unterlassungsklage des Arbeitgebers gegen Konkurrenztätigkeit ist möglich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Einkaufssubstitut im Warenhaus
STICHWORT
Wettbewerbsverbot während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
FUNDSTELLE
BB 70, 214
DB 70, 497
RdA 70, 61
AP Nr. 7 zu § 611 Treuepflicht BGB m.Anm. Canaris
EzA Nr. 2 zu § 60 HGB
BerlWirt 70, 186
AR-Blattei Arbeitsvertragsbruch Entscheidung 12
AR-Blattei Kündigung V Entscheidung 9
AiB 97, 286 LS
NORM
§ 611 BGB
§ 91 a HGB
§ 92 Abs. 2 HGB
§ 515 ZPO
§ 566 ZPO
§ 60 HGB
§ 74 a HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
17.10.1969
AKTENZEICHEN
3 AZR 442/68
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
11.08.2022