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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Stuttgart, 26.10.1984 - 2 KfH O 20/84 – Strickwaren –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

aufgehoben durch OLG Stuttgart, 29.10.1986

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Stuttgart entscheidet, dass ein Unternehmer (U) nicht ohne konkreten Nachweis behaupten kann, ein Handelsvertreter (HV) habe durch das Anbieten einer zweiten Kollektion die Verkaufschancen der ersten Kollektion des U geschmälert – selbst wenn die Einzelhändler breite Sortimente führen. Eine pauschale Vermutung, dass die Händler nur eine Kollektion bestellen würden, ist unzulässig.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) wirft seinem Handelsvertreter (HV) vor, durch das Anbieten einer zweiten Kollektion (z. B. Strickwaren) die Verkaufschancen für die ersten Kollektionen des U bei Einzelhändlern verringert zu haben. Der U verlangt vermutlich Schadensersatz oder Unterlassung, gestützt auf die Behauptung, der HV habe durch sein Verhalten die Interessen des U beeinträchtigt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Stuttgart weist die Behauptung des U zurück: Der HV habe nicht automatisch die Verkaufschancen des U geschmälert, nur weil er eine zusätzliche Kollektion angeboten habe. Eine solche Annahme sei ohne konkreten Beweis unzulässig.

c) Begründung des Gerichts:

  • Keine pauschale Vermutung: Selbst wenn die angesprochenen Einzelhändler nicht spezialisiert sind und ein breites Sortiment führen, kann nicht unterstellt werden, dass sie bei Angebot zweier Kollektionen nur eine bestellen.
  • Mögliche positive Effekte: Es sei ebenso denkbar, dass die Händler beide Kollektionen einkaufen – oder dass eine Kollektion sogar einen Zug-Effekt für die andere habe (z. B. durch Synergien).
  • Beweislast: Der U müsste nachweisen, dass das Verhalten des HV tatsächlich zu einer Schmälerung seiner Verkaufschancen geführt hat. Bloße Spekulationen reichen nicht aus.

Kernaussage: Ohne konkrete Belege kann ein Unternehmer nicht unterstellen, dass ein Handelsvertreter durch das Anbieten weiterer Produkte seine Verkaufschancen beeinträchtigt – selbst bei unspezialisierten Händlern.

KI INHALT
Behauptet der Unternehmer, der Handelsvertreter habe durch Angebot einer anderen Kollektion Verkaufschancen verkürzt, genügt dies ohne Beweis nicht – selbst bei unspezialisierten Einzelhändlern ist nicht automatisch von Nachteilen auszugehen, da beide Kollektionen eingekauft werden könnten oder sich sogar gegenseitig fördern.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Strickwaren
STICHWORT
wichtiger Grund bei Konkurrenztätigkeit
Pflichtverletzung
Wettbewerbstätigkeit des HV
Übernahme einer anderen Vertretung der gleichen Branche
Auskunftsanspruch des U wegen Vertragsverletzung des HV
Mitteilungspflicht des HV
Beweislast bei Wettbewerbsverstoß
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 276 BGB
§ 252 BGB
REDAKTION
GERICHT
LG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.10.1984
AKTENZEICHEN
2 KfH O 20/84
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
12.05.2023