aufgehoben durch OLG Stuttgart, 29.10.1986
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Stuttgart entscheidet, dass ein Unternehmer (U) nicht ohne konkreten Nachweis behaupten kann, ein Handelsvertreter (HV) habe durch das Anbieten einer zweiten Kollektion die Verkaufschancen der ersten Kollektion des U geschmälert – selbst wenn die Einzelhändler breite Sortimente führen. Eine pauschale Vermutung, dass die Händler nur eine Kollektion bestellen würden, ist unzulässig.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) wirft seinem Handelsvertreter (HV) vor, durch das Anbieten einer zweiten Kollektion (z. B. Strickwaren) die Verkaufschancen für die ersten Kollektionen des U bei Einzelhändlern verringert zu haben. Der U verlangt vermutlich Schadensersatz oder Unterlassung, gestützt auf die Behauptung, der HV habe durch sein Verhalten die Interessen des U beeinträchtigt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Stuttgart weist die Behauptung des U zurück: Der HV habe nicht automatisch die Verkaufschancen des U geschmälert, nur weil er eine zusätzliche Kollektion angeboten habe. Eine solche Annahme sei ohne konkreten Beweis unzulässig.
c) Begründung des Gerichts:
- Keine pauschale Vermutung: Selbst wenn die angesprochenen Einzelhändler nicht spezialisiert sind und ein breites Sortiment führen, kann nicht unterstellt werden, dass sie bei Angebot zweier Kollektionen nur eine bestellen.
- Mögliche positive Effekte: Es sei ebenso denkbar, dass die Händler beide Kollektionen einkaufen – oder dass eine Kollektion sogar einen Zug-Effekt für die andere habe (z. B. durch Synergien).
- Beweislast: Der U müsste nachweisen, dass das Verhalten des HV tatsächlich zu einer Schmälerung seiner Verkaufschancen geführt hat. Bloße Spekulationen reichen nicht aus.
Kernaussage: Ohne konkrete Belege kann ein Unternehmer nicht unterstellen, dass ein Handelsvertreter durch das Anbieten weiterer Produkte seine Verkaufschancen beeinträchtigt – selbst bei unspezialisierten Händlern.