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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hamburg, 10.11.1999 - 8 Sa 59/99

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Vorinstanz ArbG Hamburg, 09.02.1999 - 17 Ca 547/94 -; Revisionsentscheidung BAG, 21.11.2000

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamburg entschied, dass ein Arbeitgeber (AG) einem Arbeitnehmer Schadensersatz leisten muss, wenn dieser aufgrund einer fehlerhaften Modellrechnung des AG irrtümlich von einer Verbesserung seiner Altersversorgung ausging und infolgedessen das Versorgungswerk wechselte. Das Gericht sah dies als Fall des Fehlens der Geschäftsgrundlage und bejahte eine Schadensersatzpflicht des AG wegen Verschuldens (einschließlich Verschulden eines Erfüllungsgehilfen).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer verlangt von seinem Arbeitgeber Schadensersatz, weil er aufgrund einer falschen Modellrechnung des Arbeitgebers irrtümlich annahm, dass ein Wechsel von seinem bisherigen Versorgungswerk (RuheGG HA) zur VBL seine Altersversorgung verbessern würde. Der Wechsel erfolgte einvernehmlich auf Initiative des Arbeitgebers.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamburg bejahte einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz. Es sah den Wechsel als Fall des Fehlens der Geschäftsgrundlage an und verurteilte den Arbeitgeber zur Haftung, da dieser seine Pflichten bei der Informationsbeschaffung verletzt hatte (Verschulden, einschließlich Verschulden eines Erfüllungsgehilfen).

c) Begründung des Gerichts:

  • Beide Parteien gingen irrtümlich von einer Verbesserung der Altersversorgung aus, was die Geschäftsgrundlage des Wechsels entfallen ließ.
  • Der Arbeitgeber hatte eine falsche Modellrechnung erstellt oder nicht ausreichend geprüft, obwohl er verpflichtet war, alle zugänglichen Quellen auszuschöpfen.
  • Da der Wechsel auf Initiative des Arbeitgebers erfolgte, traf diesen eine Aufklärungspflicht. Die Verletzung dieser Pflicht führte zur Schadensersatzhaftung, auch für Fehler eines Erfüllungsgehilfen (z. B. eines externen Beraters).
KI INHALT
Fehlerhafter Wechsel der Altersversorgung (RuheGG HA zu VBL) wegen irrtümlicher Annahme einer Verbesserung: Geschäftsgrundlage fehlt, AG haftet bei Verschulden für Schadensersatz.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kürzung der Versorgung
Wechsel von RuheGG HA zu VBL
Haftung für Falschauskunft
Schadensersatzanspruch
fehlerhafte Modellrechnung
Umschichtung bAV
Nachteilsausgleich infolge eines Wechsels der Zusatzversorgung in Höhe des Differenzbetrages
Wahlmöglichkeit zwischen zwei Arten der Zusatzversorgung
Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Modellrechnung über das Bestehen einer höheren Zusatzversorgung als Grundlage eines Änderungsvertrages
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen Verletzung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflichten
Fürsorgepflicht des AG
Haftung für eine fehlerhafte Auskunft
NORM
§ 242 BGB
§ 249 Satz 1 BGB
§ 779 Abs. 1 BGB analog
§ 611 BGB
§ 666 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.11.1999
AKTENZEICHEN
8 Sa 59/99
ECLI
ECLI:DE:LAGHH:1999:1110.8SA59.99.0A
LIEFERUNG
01.10.2005
ÄNDERUNG
21.01.2021