Vorinstanz OLG Karlsruhe, 28.11.1972 - 8 U 99/72 -; nachfolgend BGH, 19.12.1974 - VII ZR 2/74 -
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Fazit: Der BGH entscheidet, dass eine pauschale Delkrederehaftung eines Handelsvertreters für alle vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte unwirksam ist, da sie gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 86b Abs. 1 Satz 2 HGB verstößt. Zulässig ist jedoch eine Haftung für konkrete Geschäfte oder bestimmte Dritte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt vom Handelsvertreter (HV) die Übernahme der Delkrederehaftung – also die Einstandspflicht für nicht eintreibbare Forderungen – auch für Verzugs- und Rechtsverfolgungskosten. Diese Vereinbarung soll für alle Geschäfte gelten, die der HV jemals vermittelt oder abgeschlossen hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält eine pauschale Delkrederehaftung für alle Geschäfte für unwirksam, da sie gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 86b Abs. 1 Satz 2 HGB verstößt. Eine solche Haftung muss sich vielmehr auf bestimmte Geschäfte oder bestimmte Dritte beschränken.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Delkrederehaftung ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen Risikoverteilung zwischen U und HV (der HV haftet normalerweise nicht für die Zahlungsfähigkeit der Kunden).
- § 86b Abs. 1 Satz 2 HGB verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit, dass die Haftung konkret bestimmt ist.
- Eine pauschale Vereinbarung ("alle Geschäfte") ist zu unbestimmt und daher nichtig.
- Zulässig ist jedoch eine Haftung für individuelle Geschäfte oder bestimmte Kunden, da hier die Reichweite der Verpflichtung klar erkennbar ist.