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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 799/96 – Versicherungen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Hamm, 04.11.1996; vgl. dazu LAG Niedersachsen, 09.01.1998 LS 7

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Arbeitnehmer (AN), der trotz Vorhalten des Arbeitgebers (AG) eine mündliche fristlose Kündigung mehrfach ernsthaft bekräftigt und seinen Arbeitsplatz sofort verlässt, kann sich nicht nachträglich auf die Unwirksamkeit dieser Kündigung berufen – selbst wenn vertraglich Schriftform vereinbart war. Das BAG stufte dies als treuwidriges, widersprüchliches Verhalten (§ 242 BGB, venire contra factum proprium) ein und erklärte die Berufung auf Formmängel oder fehlenden wichtigen Grund (§ 626 BGB) für ausgeschlossen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Arbeitnehmer (AN) vs. Arbeitgeber (AG).
  • Sachverhalt: Der AN kündigte mündlich und wiederholt fristlos („Ich höre auf, ich kündige fristlos“), bestritt später aber die Wirksamkeit der Kündigung mit der Begründung, es fehle die vertraglich vereinbarte Schriftform und/oder ein wichtiger Grund (§ 626 BGB).
  • Rechtsgrundlagen:
  • § 242 BGB (Treu und Glauben, Verbot widersprüchlichen Verhaltens).
  • § 626 BGB (außerordentliche Kündigung).
  • § 125 BGB (Formnichtigkeit bei Schriftformerfordernis).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das BAG urteilte, dass der AN nicht berechtigt ist, sich auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Kündigung zu berufen, wenn:

  1. Er die Kündigung mehrfach und unmissverständlich erklärt hat (z. B. „Meine Entscheidung steht“),
  2. er sie trotz Vorhalten des AG bekräftigte (z. B. auf Hinweis zur Familie: „Geht dich nichts an“),
  3. er sein Ausscheiden durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes unterstrich.

Dies gilt unabhängig davon, ob:

  • Ein wichtiger Grund (§ 626 BGB) vorlag,
  • die Kündigung der vereinbarten Schriftform (§ 125 BGB) entbehrte.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB):

    • Der AN handelt treuwidrig, wenn er sich nachträglich auf Formmängel oder fehlende Gründe beruft, nachdem er die Kündigung bewusst und wiederholt durchgesetzt hat.
    • Grundsatz: „Volenti non fit iniuria“ („Wer will, dem geschieht kein Unrecht“) – der AN hat sein Ausscheiden klar gewollt.
  2. Kein Schutz vor Übereilung:

    • Die mehrfache Bekräftigung widerlegt die Annahme einer spontanen Momentreaktion. Das Schriftformerfordernis soll zwar Übereilung verhindern, gilt aber nicht, wenn der AN bewusst gegen die Form verstößt.
  3. Gleichbehandlung von AG und AN:

    • Würde man dem AN die Berufung auf Unwirksamkeit erlauben, müsste dies auch für den AG gelten – was zu untragbaren Rechtsunsicherheiten führen würde (z. B. AG kündigt fristlos, AN greift nicht an, AG beruft sich später auf Unwirksamkeit).
  4. Kein einseitiges Rücknahmerecht:

    • Einseitige Willenserklärungen (wie Kündigungen) können nicht einseitig zurückgenommen werden. Die Berufung auf Unwirksamkeit käme einer Rücknahme gleich und ist daher unzulässig.
  5. Vertragsautonomie:

    • Der AN kann frei über das „Ob“, „Wie“ und „Wann“ der Beendigung entscheiden – auch durch Aufhebungsvertrag ohne Grund. Die wiederholte Kündigungserklärung ist bindend.

Hinweis: Offengelassen wurde, ob die Kündigung in einen Aufhebungsvertrag oder eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden könnte.

KI INHALT
Beruft sich ein Arbeitnehmer trotz wiederholter mündlicher Kündigungserklärungen und Bestätigung auf die Unwirksamkeit wegen fehlender Schriftform, ist dies nach § 242 BGB treuwidrig und unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Versicherungen
STICHWORT
gewillkürte Schriftform
Kündigung
venire contra factum proprium
FUNDSTELLE
AP Nr .15 zu § 13 KSchG 1969
AP Nr. 39 zu § 4 KSchG 1969 LS
AP N.r 39 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung-Verwirkung LS
AuA 98, 395
AP Nr. 13 zu § 620 BGB Kündigungserklärung LS
JP 98, 235 LS
AP Nr .10 zu § 140 BGB
RdA 98, 190 LS
ZTR 98, 281 LS
EzA § 626 BGB Eigenkündigung Nr. 1
FA 98, 121
ARST 98, 70
NJ 98, 274 LS m.Anm. Weber
JurBüro 98, 218 LS
ZAP EN-Nr. 254
EBE/BAG Beilage 98, Ls 63/98
EWiR 98, 992 (Dahlbender)
FA 98, 65
BuW 98, 238
AuR 98, 123
AuR 98, 33
BB 98, 53
DB 98, 84
EzA-SD 98, Nr. 4, 11 LS
DRsp VI(610) Blatt 258c
AuR 98, 421 n.Anm. Bonkowski
BetrVG EnnR KSchG § 4 (17)
ARST 98, 133
AR-Blattei ES 260 Nr. 13
EzANr. 3 zu § 242 BGB Rechtsmissbrauch m.Anm. Bährle
MDR 98, 542
EBE/BAG 98, 46
RzK I 9k Nr. 3
BAGE 87, 200
DB 98, 1038
NORM
§ 242 BGB
§ 127 BGB
§ 126 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.12.1997
AKTENZEICHEN
2 AZR 799/96
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
06.03.2026 16:18:53