Vorinstanz LAG Hamm, 04.11.1996; vgl. dazu LAG Niedersachsen, 09.01.1998 LS 7
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Arbeitnehmer (AN), der trotz Vorhalten des Arbeitgebers (AG) eine mündliche fristlose Kündigung mehrfach ernsthaft bekräftigt und seinen Arbeitsplatz sofort verlässt, kann sich nicht nachträglich auf die Unwirksamkeit dieser Kündigung berufen – selbst wenn vertraglich Schriftform vereinbart war. Das BAG stufte dies als treuwidriges, widersprüchliches Verhalten (§ 242 BGB, venire contra factum proprium) ein und erklärte die Berufung auf Formmängel oder fehlenden wichtigen Grund (§ 626 BGB) für ausgeschlossen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Arbeitnehmer (AN) vs. Arbeitgeber (AG).
- Sachverhalt: Der AN kündigte mündlich und wiederholt fristlos („Ich höre auf, ich kündige fristlos“), bestritt später aber die Wirksamkeit der Kündigung mit der Begründung, es fehle die vertraglich vereinbarte Schriftform und/oder ein wichtiger Grund (§ 626 BGB).
- Rechtsgrundlagen:
- § 242 BGB (Treu und Glauben, Verbot widersprüchlichen Verhaltens).
- § 626 BGB (außerordentliche Kündigung).
- § 125 BGB (Formnichtigkeit bei Schriftformerfordernis).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das BAG urteilte, dass der AN nicht berechtigt ist, sich auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Kündigung zu berufen, wenn:
- Er die Kündigung mehrfach und unmissverständlich erklärt hat (z. B. „Meine Entscheidung steht“),
- er sie trotz Vorhalten des AG bekräftigte (z. B. auf Hinweis zur Familie: „Geht dich nichts an“),
- er sein Ausscheiden durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes unterstrich.
Dies gilt unabhängig davon, ob:
- Ein wichtiger Grund (§ 626 BGB) vorlag,
- die Kündigung der vereinbarten Schriftform (§ 125 BGB) entbehrte.
c) Begründung des Gerichts:
Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB):
- Der AN handelt treuwidrig, wenn er sich nachträglich auf Formmängel oder fehlende Gründe beruft, nachdem er die Kündigung bewusst und wiederholt durchgesetzt hat.
- Grundsatz: „Volenti non fit iniuria“ („Wer will, dem geschieht kein Unrecht“) – der AN hat sein Ausscheiden klar gewollt.
Kein Schutz vor Übereilung:
- Die mehrfache Bekräftigung widerlegt die Annahme einer spontanen Momentreaktion. Das Schriftformerfordernis soll zwar Übereilung verhindern, gilt aber nicht, wenn der AN bewusst gegen die Form verstößt.
Gleichbehandlung von AG und AN:
- Würde man dem AN die Berufung auf Unwirksamkeit erlauben, müsste dies auch für den AG gelten – was zu untragbaren Rechtsunsicherheiten führen würde (z. B. AG kündigt fristlos, AN greift nicht an, AG beruft sich später auf Unwirksamkeit).
Kein einseitiges Rücknahmerecht:
- Einseitige Willenserklärungen (wie Kündigungen) können nicht einseitig zurückgenommen werden. Die Berufung auf Unwirksamkeit käme einer Rücknahme gleich und ist daher unzulässig.
Vertragsautonomie:
- Der AN kann frei über das „Ob“, „Wie“ und „Wann“ der Beendigung entscheiden – auch durch Aufhebungsvertrag ohne Grund. Die wiederholte Kündigungserklärung ist bindend.
Hinweis: Offengelassen wurde, ob die Kündigung in einen Aufhebungsvertrag oder eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden könnte.