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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hamm, 04.11.1996 - 19 (14) Sa 773/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.; Vorinstanz ArbG Hamm, 08.03.1996 - 2 Ca 2224/95 -; nachgehend BAG, 04.12.1997

LEITSÄTZE

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Fazit: Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass die widerspruchslose Hinnahme einer mündlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht zur Aufhebung eines vertraglich vereinbarten Schriftformerfordernisses für Kündigungen führt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) hat eine mündliche Kündigung seines Arbeitgebers widerspruchslos hingenommen. Später berief sich der Arbeitgeber darauf, dass durch diese Hinnahme das vertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis für Kündigungen aufgehoben worden sei.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm hat entschieden, dass die widerspruchslose Hinnahme einer formwidrigen (mündlichen) Kündigung nicht zur Aufhebung des Schriftformerfordernisses führt. Die Kündigung bleibt damit unwirksam, wenn sie nicht der vereinbarten Schriftform entspricht.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass ein vertraglich vereinbartes Schriftformerfordernis nicht allein durch die widerspruchslose Entgegennahme einer formlosen Kündigung aufgehoben wird. Eine solche Aufhebung erfordert vielmehr eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung zwischen den Parteien. Die bloße Hinnahme einer formwidrigen Kündigung reicht hierfür nicht aus.

KI INHALT
Widerspruchslose Hinnahme einer mündlichen Kündigung hebt nicht das vertragliche Schriftformerfordernis auf.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
stillschweigender Vertragsschluss
stillschweigende Aufhebung einer gewillkürten Schriftform
Formerfordernis
widerspruchslose Entgegennahme einer Kündigung
FUNDSTELLE
EversOK
SPA 7/97, 7
SP 8/97, 61
NORM
§ 133 BGB
§ 157 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.11.1996
AKTENZEICHEN
19 (14) Sa 773/96
ECLI
ECLI:DE:LAGHAM:1996:1104.19.14SA773.96.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
04.03.2021