rkr.; Vorinstanz ArbG Hamm, 11.05.1983 - 4 Ca 269/83 -; Revisionsentscheidung BAG, 10.09.1985 - 3 AZR 97/84 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Handelsvertreter (HV) hat auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV) Anspruch auf Folgeprovisionen aus einem von ihm vermittelten Dauerschuldverhältnis, sofern dieses fortbesteht. Das Gericht bejaht diesen Anspruch unabhängig vom Fortbestand des HVV und begründet dies mit dem Zweck der Folgeprovision, den wirtschaftlichen Wert der Vermittlung auszugleichen.
Zusammenfassung der Entscheidung (LAG Hamm, 23.11.1983 - 15 Sa 1263/83):
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Ein Handelsvertreter (HV)
- will was: Zahlung von Folgeprovisionen für ein von ihm vermitteltes Dauerschuldverhältnis (hier: Gaststätten-Info-Tafeln mit Bundesliga-Stand)
- von wem: Vom Unternehmer (U), der den Vertrag mit dem Dritten abgeschlossen hat
- woraus: Aus § 87 b Abs. 3 Satz 2 HGB, der Folgeprovisionen für vermittelte Dauerverträge regelt.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das Gericht hat entschieden, dass der Anspruch auf Folgeprovisionen auch dann besteht, wenn der Handelsvertretervertrag (HVV) bereits beendet ist, solange das vermittelte Dauerschuldverhältnis fortbesteht. Die Folgeprovisionen sind nicht vom Fortbestand des HVV abhängig.
c) Begründung des Gerichts:
Zweck der Folgeprovision:
- Die Folgeprovision soll den wirtschaftlichen Wert der Vermittlung ausgleichen, der sich bei Dauerschuldverhältnissen nicht vollständig in der Erstprovision widerspiegelt.
- Es wäre unbillig, den HV von diesem Ausgleich auszuschließen, nur weil der HVV beendet ist, während der Unternehmer weiterhin aus dem vermittelten Vertrag profitiert.
Auslegung des § 87 b Abs. 3 Satz 2 HGB:
- Der Wortlaut der Norm bezieht sich auf das Fortbestehen des vermittelten Dauerschuldverhältnisses, nicht auf den HVV.
- Das Gesetz differenziert klar zwischen dem "Vertrag" (Dauerschuldverhältnis) und dem "Vertragsverhältnis" (HVV).
Keine analoge Anwendung von § 87 Abs. 3 HGB:
- § 87 Abs. 3 HGB regelt die Abwicklung nach Vertragsende und ist auf Dauerschuldverhältnisse nicht übertragbar, da hier eine laufende Provisionspflicht besteht.
Treu und Glauben (§ 242 BGB):
- Eine zeitliche Begrenzung der Folgeprovision wäre unbillig, da der Unternehmer weiterhin ohne weitere Tätigkeit aus dem Vertrag Nutzen zieht.
Ausnahme:
- Falls der Unternehmer selbst oder durch andere HV aktiv die Verlängerung des Dauerschuldverhältnisses bewirkt, entfällt der Anspruch auf Folgeprovision für den ursprünglichen HV (§ 87 Abs. 1 HGB).
Vertragliche Abdingbarkeit:
- Die Parteien können die Folgeprovision abweichend regeln (z. B. Einmalprovision), aber eine generelle Ausschlussklausel für nach Vertragsende entstandene Geschäfte erfasst nicht Folgeprovisionen aus bereits vermittelten Dauerverträgen.
Kernaussage: Der HV behält seinen Anspruch auf Folgeprovisionen aus vermittelten Dauerschuldverhältnissen unabhängig von der Beendigung des HVV, solange der Dritte den Vertrag fortsetzt – es sei denn, der Unternehmer sichert die Fortsetzung durch eigene oder fremde Bemühungen.