vgl. dazu a.A. BGH, 04.06.1975 LS 4, 9; Küstner/v. Manteuffel/Evers, HdB-ADR, Bd. II, 6. A., Rz. 1014; beachte Küstner/Thume, HdB-VertR, Bd. II, 9.A., Kap. X Rzz. 28 ff.; vgl. auch die Kritik von Sieg, SGb. 68, 511, 514; am 01. Januar 1997 das SGB VII in Kraft getreten, worin nunmehr die gesetzliche Unfallversicherung geregelt ist; vgl. auch OLG Celle, 13.07.1973 LS 14; BSG, 31.10.1972 LS 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 09.12.1964 (Az. 2 RU 196/62) entschieden, dass ein Bezirksstellenleiter der Niedersächsischen Fußball-Toto GmbH aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses als beschäftigt gilt und somit unfallversichert ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Niedersächsische Fußball-Toto GmbH (oder eine betroffene Partei, z. B. der Bezirksstellenleiter oder die Unfallversicherung) begehrte die Klärung, ob der Bezirksstellenleiter als abhängig Beschäftigter anzusehen ist und damit unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt. Der Streit dreht sich um die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BSG hat festgestellt, dass der Bezirksstellenleiter in der Regel aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses beschäftigt ist und daher unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Feststellung, dass der Bezirksstellenleiter trotz möglicher Eigenständigkeiten in seiner Tätigkeit in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Niedersächsischen Fußball-Toto GmbH steht. Dieses Abhängigkeitsverhältnis ist das entscheidende Kriterium für die Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts, was den Unfallversicherungsschutz nach sich zieht. Die konkreten Umstände des Einzelfalls (z. B. Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Organisationsstruktur) führen zur Qualifizierung als abhängig Beschäftigter.