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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die Bezirksstellenleiter der "Nordwest Lotto und Toto Hamburg" als versicherungspflichtig Beschäftigte im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO (Reichsversicherungsordnung) gelten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Frage betraf den Versicherungsschutz der Bezirksstellenleiter von "Nordwest Lotto und Toto Hamburg". Es ging darum, ob diese als versicherungspflichtig Beschäftigte nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO einzustufen sind. Die Klärung wurde durch das BSG vorgenommen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BSG bestätigte, dass die Bezirksstellenleiter versicherungspflichtig beschäftigt sind und damit unter den Schutz der RVO fallen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte sich auf eine frühere Entscheidung (BSG, 09.12.1964 – LS 1, SozR Nr. 39 zu § 537 RVO a. F.), in der bereits ähnlich gelagerte Fälle geklärt wurden. Die Tätigkeit der Bezirksstellenleiter wurde demnach als abhängige Beschäftigung gewertet, die die Versicherungspflicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO auslöst.