Vorinstanz FG Saarbrücken 15.12.1993; zu der Entscheidung vgl. BFH, 14.01.1998 - X R 84/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass der Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters (VV) nach § 89b HGB bei Beendigung des Agenturvertrages durch dessen Tod am Todestag zu aktivieren ist. Im Streitfall verneint das Gericht, dass der Ausgleichsanspruch nur mit dem Differenzbetrag zwischen der Ausgleichszahlung des Versicherungsunternehmens (VU) und der Rückzahlung des Erben angesetzt werden kann.
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Ein Versicherungsunternehmen (VU) und der Erbe eines verstorbenen Versicherungsvertreters (VV).
- Streitgegenstand: Der Ausgleichsanspruch (AA) des VV nach § 89b HGB, der bei Beendigung des Agenturvertrages durch Tod fällig wird.
- Konkreter Fall: Das VU zahlt dem Erben eine Ausgleichszahlung von 388.000 DM für die Übernahme des gesamten Versicherungsbestands. Der Erbe wendet daraufhin 203.000 DM für die Rückübertragung eines Teils des Bestands auf, wobei der verbleibende Bestand durch einen neuen Vertrag übertragen wird und ein neuer AA entsteht.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der AA ist am Todestag des VV gemäß § 5 Abs. 1 EStG zu aktivieren.
- Die Zahlung des VU (388.000 DM) und die Rückzahlung des Erben (203.000 DM) basieren auf zwei selbständigen Ansprüchen.
- Der AA kann nicht nur mit dem Differenzbetrag (185.000 DM) angesetzt werden.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Aktivierung des AA erfolgt zum Zeitpunkt der Beendigung des Agenturvertrages, hier also am Todestag des VV.
- Die Ausgleichszahlung des VU und die Rückzahlung des Erben sind rechtlich eigenständige Vorgänge, die nicht miteinander verrechnet werden dürfen.
- Der AA entsteht neu mit der Übertragung des verbleibenden Versicherungsbestands durch den neuen Vertrag, daher ist eine bloße Differenzbetrachtung unzulässig.