rkr.; nachgehend BFH, 09.09.1995
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das FG Saarbrücken entschied, dass der überlebende Ehegatte die Steuererklärung für gemeinsam zu veranlagende Ehegatten nur zusammen mit dem Erben wirksam abgeben kann. Fehlt die Mitwirkung des Erben, beginnt die Festsetzungsfrist erst nach drei Jahren. Zudem muss der Erbe den vollen Ausgleichsanspruch eines verstorbenen Versicherungsvertreters versteuern, selbst wenn er nur einen Teil des Bestands übernimmt.
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Erbe eines verstorbenen Versicherungsvertreters (VV) und das Finanzamt.
- Streitgegenstand: Steuerliche Behandlung des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) des VV nach dessen Tod.
- Frage: Muss der Erbe den vollen Ausgleichsanspruch versteuern, obwohl er nur einen Teil des Versicherungsbestands übernimmt?
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Steuererklärung für gemeinsam zu veranlagende Ehegatten kann der überlebende Ehegatte nur zusammen mit dem Erben wirksam abgeben.
- Ohne Mitwirkung des Erben beginnt die Festsetzungsfrist erst nach drei Jahren (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Var. AO).
- Der Erbe muss den vollen Ausgleichsanspruch des verstorbenen VV versteuern, und zwar im Veranlagungszeitraum des Todes.
c) Begründung des Gerichts:
- Steuererklärung: Die gesetzliche Erklärungspflicht für gemeinsam veranlagte Ehegatten erfordert die Mitwirkung des Erben.
- Festsetzungsfrist: Ohne wirksame Erklärung beginnt die Frist erst nach Ablauf von drei Jahren.
- Ausgleichsanspruch: Der Anspruch entsteht mit dem Tod des VV und ist in voller Höhe steuerpflichtig, unabhängig davon, ob der Erbe den gesamten Bestand übernimmt.