Bestätigung von BFH, 14.10.1980 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 19.05.1981 entschieden, dass die Auslegung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.10.1980, wonach der Ausgleichsanspruch (AA) dem Gewerbeertrag zuzurechnen ist, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Entscheidung des BFH verstößt weder gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs noch gegen andere Verfassungsnormen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (Beschwerdeführer) wendet sich gegen eine Entscheidung des BFH, die den Ausgleichsanspruch (AA) als Teil des Gewerbeertrags einstuft. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und anderer verfassungsrechtlicher Rechte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen und bestätigt, dass die Entscheidung des BFH vom 14.10.1980 verfassungsgemäß ist. Der BFH hat den AA zu Recht dem Gewerbeertrag zugerechnet, ohne dabei gegen Verfassungsrecht zu verstoßen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das BVerfG führt aus, dass die Entscheidung des BFH auf einer nachvollziehbaren Auslegung des einfachen Rechts (hier: Steuerrecht) beruht. Die Frage, ob die Auslegung des BFH im Einzelfall "richtig" ist, unterliegt nicht der Kontrolle durch das BVerfG, da diese allein Sache der Fachgerichte (hier: BFH) ist. Solange keine Verfassungsverstöße vorliegen, ist die Entscheidung hinzunehmen.