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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OFD Düsseldorf, 24.04.1992 - S 2242 A - St 115

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch BFH, 21.09.1982; BFH, 24.03.1983 (BStBl. II 84, 233 = DB 84, 273). Bei der Veräußerung des Geschäftsbetriebes einer Handelsvertretung im Rahmen einer Nachfolgevereinbarung dürfte zweifelhaft sein, ob der Grundsatz eingreift, dass dem Wettbewerbsverbot keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht (OFD Düsseldorf) entscheidet, dass ein besonders vereinbartes Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot im Rahmen einer Betriebsveräußerung nicht zum Veräußerungspreis nach § 16 Abs. 2 EStG gehört, wenn das Wettbewerbsverbot eine eigene wirtschaftliche Bedeutung hat. In diesem Fall handelt es sich um eine steuerpflichtige Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG (Vergütung für das Unterlassen von Wettbewerb), die nicht tarifbegünstigt ist. Hat das Wettbewerbsverbot kein eigenes wirtschaftliches Gewicht (was bei Unternehmensveräußerungen regelmäßig anzunehmen ist), gilt das Entgelt dagegen als Teil des Veräußerungspreises und kann begünstigt besteuert werden.


Ausführliche Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Betriebsveräußerer vereinbart im Kaufvertrag ein umfassendes Wettbewerbsverbot und erhält dafür ein separates Entgelt. Die Finanzverwaltung (hier: OFD Düsseldorf) prüft, ob dieses Entgelt Bestandteil des Veräußerungspreises (§ 16 Abs. 2 EStG) ist oder als sonstige Einkunft (§ 22 Nr. 3 EStG) zu versteuern ist.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Kein Teil des Veräußerungspreises, wenn das Wettbewerbsverbot eine eigene wirtschaftliche Bedeutung hat → dann Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG (keine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG).
  • Teil des Veräußerungspreises, wenn das Wettbewerbsverbot kein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat (typischerweise bei Unternehmensveräußerungen) → dann Tarifbegünstigung möglich.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ein Wettbewerbsverbot mit eigenem wirtschaftlichem Wert (z. B. wenn es unabhängig von der Veräußerung vereinbart wird) stellt eine selbstständige Leistung (Unterlassen von Wettbewerb) dar, die gesondert zu besteuern ist.
  • Bei unternehmensbezogenen Wettbewerbsverboten ist das Entgelt dagegen meist untrennbar mit der Veräußerung verbunden und damit Teil des Veräußerungsgewinns, der begünstigt besteuert werden kann.
KI INHALT
Entgelt für Wettbewerbsverbot bei Betriebsveräußerung ist keine Teil des Veräußerungspreises nach § 16 Abs. 2 EStG, wenn es eigene wirtschaftliche Bedeutung hat, sondern Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG ohne Tarifbegünstigung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn
besonders vereinbartes Entgelt für Wettbewerbsverbote
FUNDSTELLE
DB 92, 1063
NORM
§ 24 Nr. 1 EStG
§ 34 EStG
§ 16 Abs. 2 EStG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OFD Düsseldorf
SPRUCHTYP
Verfügung
DATUM
24.04.1992
AKTENZEICHEN
S 2242 A - St 115
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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