vgl. OFD Düsseldorf, 24.04.1992
zu der Entscheidung vgl. LSW Gruppe 3, 2109 8/83 (Grube); Damaschke, StBW 13, 314; Buckert, StRK-A EStG § 24 Ziff 1, R 50; zur Tarifbegünstigung einer Karenzentschädigung nach § 90 a HGB vgl. a.A. BFH, 12.06.1996
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass eine Entschädigung für ein im Rahmen der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung vereinbartes Wettbewerbsverbot nicht zum Veräußerungsentgelt nach § 17 EStG zählt, sondern als Einnahme für eine Leistung (§ 22 Nr. 3 EStG) zu versteuern ist. Zudem fließt ein Leistungsentgelt, das mit einem unverzinslichen Darlehen verrechnet wird, erst im Zeitpunkt der Verrechnung zu, sofern die Darlehensvereinbarung wirtschaftlich sinnvoll ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Steuerpflichtige (Kläger) hatte eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft veräußert und dabei ein Wettbewerbsverbot mit eigener wirtschaftlicher Bedeutung vereinbart. Er begehrte die steuerliche Behandlung der hierfür erhaltenen Entschädigung. Das Finanzamt (Beklagter) ordnete diese Entschädigung als Teil des Veräußerungsentgelts nach § 17 EStG ein. Der Kläger wand sich gegen diese Einordnung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH entschied:
- Die Entschädigung für das Wettbewerbsverbot gehört nicht zum Veräußerungsentgelt nach § 17 EStG.
- Sie ist stattdessen als Einnahme für eine Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte) zu versteuern.
- Ein Leistungsentgelt, das mit einem unverzinslichen Darlehen verrechnet wird, gilt erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Verrechnung als zugeflossen, sofern die Darlehensvereinbarung wirtschaftlich sinnvoll ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Das Wettbewerbsverbot habe eine eigene wirtschaftliche Bedeutung, die losgelöst von der Veräußerung der Beteiligung stehe. Daher sei die Entschädigung nicht Teil des Veräußerungsvorgangs (§ 17 EStG), sondern eine Gegenleistung für eine selbstständige Leistung (hier: Unterlassung von Wettbewerb).
- Die Einordnung unter § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte) ergebe sich daraus, dass es sich um eine Leistung im Sinne des Einkommensteuerrechts handle, nicht um eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG (z. B. für entgangene Einnahmen).
- Die Verrechnung mit einem Darlehen führe nicht bereits zum Zufluss des Entgelts, solange die Darlehensvereinbarung wirtschaftlich nachvollziehbar sei (z. B. keine reine Steuergestaltung). Erst die tatsächliche Verrechnung löse den steuerlichen Zufluss aus.