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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Düsseldorf, 28.11.1968 - IX 115 - 116/66 F

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.; nachfolgend BFH, 31.05.1972

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen, die ein Handelsvertreter von seinem Nachfolger für die Übernahme der Handelsvertretung erhält, nicht als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 lit. c EStG tarifbegünstigt sind. Nur Zahlungen des Unternehmers an den Handelsvertreter bei Vertragsende fallen unter diese Regelung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) erhielt von seinem Nachfolger eine Zahlung für die Übernahme der Handelsvertretung. Der HV begehrte die steuerliche Begünstigung dieser Zahlung als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 lit. c Einkommensteuergesetz (EStG).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass solche Zahlungen des Nachfolgers an den Vorgänger nicht als tarifbegünstigte Entschädigung nach § 24 Nr. 1 lit. c EStG anzusehen sind.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die steuerliche Begünstigung nur für Ausgleichszahlungen gilt, die der Unternehmer (U) an den Handelsvertreter (HV) infoge der Vertragsbeendigung leistet. Zahlungen zwischen Handelsvertretern (z. B. vom Nachfolger an den Vorgänger) fallen nicht unter diese Regelung und sind daher nicht tarifbegünstigt.

KI INHALT
Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach Vertragsende sind nach § 24 Nr. 1 lit. c EStG tarifbegünstigt, nicht jedoch Zahlungen des Nachfolgers für den Erwerb der Vertretung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abwälzungsvereinbarung
Tarifbegünstigung
FUNDSTELLE
RVR 69, 235
EFG 69, 180
NORM
§ 24 Nr. 1 lit. c EStG
§ 34 Abs. 1 EStG
§ 34 Abs. 2 EStG
§ 89 b HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
FG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.11.1968
AKTENZEICHEN
IX 115 - 116/66 F
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.12.2001