n. rkr.; nachfolgend BFH, 31.05.1972
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen, die ein Handelsvertreter von seinem Nachfolger für die Übernahme der Handelsvertretung erhält, nicht als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 lit. c EStG tarifbegünstigt sind. Nur Zahlungen des Unternehmers an den Handelsvertreter bei Vertragsende fallen unter diese Regelung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) erhielt von seinem Nachfolger eine Zahlung für die Übernahme der Handelsvertretung. Der HV begehrte die steuerliche Begünstigung dieser Zahlung als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 lit. c Einkommensteuergesetz (EStG).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass solche Zahlungen des Nachfolgers an den Vorgänger nicht als tarifbegünstigte Entschädigung nach § 24 Nr. 1 lit. c EStG anzusehen sind.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die steuerliche Begünstigung nur für Ausgleichszahlungen gilt, die der Unternehmer (U) an den Handelsvertreter (HV) infoge der Vertragsbeendigung leistet. Zahlungen zwischen Handelsvertretern (z. B. vom Nachfolger an den Vorgänger) fallen nicht unter diese Regelung und sind daher nicht tarifbegünstigt.