n. rkr.; vgl. dazu auch BFH, 02.03.1967 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Hamburg entscheidet, dass keine durchlaufenden Posten vorliegen, wenn ein Generalagent die Provisionsansprüche seiner unterstellten Vertreter aus eigenen Provisionen begleichen muss, diese Provisionen aber gleichzeitig leistungsabhängig von den unterstellten Vertretern bemessen werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Generalagent (Kläger) macht geltend, dass die von ihm an seine unterstellten Vertreter gezahlten Provisionen als durchlaufende Posten steuerlich nicht zu seinen Einkünften zählen. Die Versicherungsgesellschaft (Beklagte) und das Finanzamt bestreiten dies. Streitig ist, ob die Weiterleitung der Provisionen an die Untervertreter als reine Durchleitung ohne eigene wirtschaftliche Bereicherung des Generalagenten anzusehen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Hamburg verneint das Vorliegen durchlaufender Posten. Die an die Untervertreter gezahlten Beträge sind daher als eigene Einkünfte des Generalagenten zu versteuern.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Generalagent die Provisionen der Untervertreter zwar aus seinen eigenen Mitteln zahlt, seine eigene Provision aber leistungsabhängig von den Untervertretern bemessen wird. Diese Verknüpfung zeigt, dass der Generalagent nicht nur als reiner Vermittler agiert, sondern wirtschaftlich selbst begünstigt ist. Daher handele es sich nicht um durchlaufende Posten, sondern um eigene Einkünfte.