vgl. dazu FG Hamburg, 26.02.1963; FG Rheinland-Pfalz, 19.12.1963
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass Zahlungen eines Hauptvertreters an seine Untervertreter keine durchlaufenden Posten i. S. d. § 5 Abs. 3 UStG sind, wenn der Hauptvertreter die Beträge in eigenem Namen und für eigene Rechnung vom Unternehmer (U) fordern kann. Die Umsatzsteuer bemisst sich daher am vollen Betrag, den der U dem Hauptvertreter schuldet, unabhängig von dessen Weiterleitungen an Untervertreter.
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Unternehmer (U), Hauptvertreter (HV) und Untervertreter.
- Streitpunkt: Der HV (als Handelsvertreter) möchte, dass die an seine Untervertreter gezahlten Beträge als durchlaufende Posten (§ 5 Abs. 3 UStG) behandelt werden, um sie von der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage auszunehmen.
- Rechtsgrundlage: Handelsvertretervertrag (HVV) zwischen U und HV, Provisionsregelungen, § 5 UStG (Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Zahlungen des HV an seine Untervertreter sind keine durchlaufenden Posten im Sinne des § 5 Abs. 3 UStG.
- Die Umsatzsteuer bemisst sich am vollen Betrag, den der U dem HV schuldet (inkl. der später an Untervertreter weitergeleiteten Anteile).
- Die wirtschaftliche Betrachtungsweise (z. B. dass der HV netto weniger erhält) ist für die Anwendung des § 5 Abs. 3 UStG irrelevant.
c) Begründung des Gerichts:
- Keine Mittelsperson: Der HV ist keine bloße Mittelsperson, weil er gegen den U einen eigenen Anspruch auf die vollen Rabattbeträge hat (aus dem HVV). Selbst wenn er Teile an Untervertreter weiterleitet, tilgt er damit eigene Verpflichtungen (z. B. aus § 328 BGB: Vertrag zugunsten Dritter).
- Unmittelbare Rechtsbeziehungen: Entscheidend sind die Rechtsbeziehungen zwischen U und HV, nicht zwischen U und Untervertretern. Selbst wenn der U Untervertreter direkt bezahlt, ändert dies nichts an der Steuerpflicht des HV für sein volles Entgelt.
- Keine wirtschaftliche Betrachtung: § 5 Abs. 3 UStG verlangt eine formale Prüfung, ob der HV die Beträge im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt/verausgabt. Dies ist nicht der Fall, wenn er sie selbst beanspruchen kann.
- Vertragsgestaltung: Nur wenn der HV keinen eigenen Anspruch auf die Beträge hätte (z. B. bei reiner Treuhandschaft), wären die Zahlungen durchlaufende Posten. Hier aber ist der HV berechtigt, die vollen Beträge zu fordern.
Kernaussage: Die Umsatzsteuer des HV bemisst sich am Bruttobetrag seiner Forderungen gegen den U, da er nicht als bloße Mittelsperson agiert. Wirtschaftliche Überlegungen (z. B. Nettoeinnahmen nach Abzug von Unterprovisionen) spielen keine Rolle.