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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 22.03.1990 - 6 U (Kart) 125/89 – Toyota I –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch KG, 15.03.1991

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Automobilhersteller gegen § 15 GWB verstößt, wenn er seinen Vertragshändlern Sondernachlässe nur gewährt, wenn diese im Gegenzug der herstellereigenen Kreditbank Sonderrabatte für Leasinggeschäfte einräumen. Dies stellt eine unzulässige konditionelle Bindung dar, diskriminiert aber keine markenunabhängigen Leasingunternehmen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Automobilhersteller (z. B. Toyota) knüpft die Gewährung von Sondernachlässen an seine selbständigen Vertragshändler (VH) an die Bedingung, dass diese ihrerseits der herstellereigenen Kreditbank beim PKW-Verkauf im Leasingbereich Sonderrabatte einräumen. Markenunabhängige Leasingunternehmen fühlen sich dadurch benachteiligt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt am Main stellt fest, dass diese Praxis keine Diskriminierung der markenunabhängigen Leasingunternehmen darstellt. Allerdings verstoße die Kopplung der Nachlässe an die Rabattgewährung an die herstellereigene Bank gegen § 15 GWB (Verbot unzulässiger Bindungen). Es handelt sich um eine konditionelle Bindung, die wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.

c) Begründung des Gerichts: Die Bedingung schränkt den Wettbewerb unnötig ein, da die Vertragshändler durch die Kopplung der Vorteile an die Nutzung der herstellereigenen Bank in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. § 15 GWB verbietet solche unmittelbaren oder mittelbaren Bindungen, die den Wettbewerb beschränken, ohne sachlich gerechtfertigt zu sein. Eine Diskriminierung anderer Leasinganbieter liegt jedoch nicht vor, da diese nicht direkt von der Maßnahme betroffen sind.

KI INHALT
Automobilhersteller dürfen VH nicht an Sonderrabatte für ihre Kreditbank beim Leasing binden, da dies gegen § 15 GWB verstößt, ohne markenunabhängige Leasingunternehmen zu diskriminieren.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Toyota I
STICHWORT
Diskriminierung
Konditionenbindung
FUNDSTELLE
WuW/E 6 U (Kart.) 125/89
WuW 91, 55
DB 90, 1964 LS
NORM
§ 26 Abs. 2 GWB
§ 15 GWB
REDAKTION
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.03.1990
AKTENZEICHEN
6 U (Kart) 125/89
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.11.2018