Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vereinbarung einer rein erfolgsabhängigen Vergütung in einem Arbeitsverhältnis vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2007 LS 2 m.w.N.; 13.10.2003 LS 12; vgl. aber BAG, 21.01.1966 LS 39 m.w.N.; ArbG Rheine, 22.05.1992 LS
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsarbeitsgericht (RAG) hat am 02.11.1929 (Aktenzeichen: RAG 240/29) entschieden, dass eine Vereinbarung, wonach ein Reisender weder ein festes Gehalt noch Reisespesen erhält, sondern ausschließlich Provisionen bezieht und Reisevorschüsse bar erstatten muss, für sich allein betrachtet weder als wucherisch noch als sittenwidrig einzustufen ist.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisender (vermutlich Arbeitnehmer) klagt gegen eine Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber, die vorsieht, dass er kein festes Gehalt und keine Reisespesen erhält, sondern nur Provisionen. Zudem muss er erhaltene Reisevorschüsse in bar zurückzahlen. Der Reisende könnte geltend machen, dass diese Regelung wucherisch oder sittenwidrig sei (vermutlich gestützt auf § 138 BGB – Sittenwidrigkeit/Wucher).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das RAG hat entschieden, dass eine solche Vereinbarung an sich (also unter normalen Umständen und ohne weitere erschwerende Faktoren) weder wucherisch noch sittenwidrig ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die reine Struktur der Vereinbarung – also die Abwesenheit eines Festgehalts und die Pflicht zur Rückzahlung von Vorschüssen – nicht automatisch gegen die guten Sitten verstößt oder als Wucher gewertet werden kann. Es fehle an den tatbestandlichen Voraussetzungen für Wucher (z. B. Ausbeutung einer Notlage) oder Sittenwidrigkeit (z. B. grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung). Die Regelung sei daher rechtlich zulässig, sofern keine weiteren Umstände hinzutreten, die sie als unangemessen erscheinen lassen.