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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Rostock, 21.03.1918 - 1 ZS

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu a.A. OLG Düsseldorf, 30.11.1984 LS 10 m.w.N.

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Rostock entschied am 21.03.1918, dass ein Geschäftsherr einem Handlungsagenten auch dann einen Buchauszug erteilen muss, wenn er tatsächlich keine Bücher geführt hat.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handlungsagent verlangt von seinem Geschäftsherrn die Erteilung eines Buchauszugs – eine Pflicht, die sich aus dem zwischen ihnen bestehenden Agenturverhältnis (vermutlich nach § 87c HGB a.F.) ergibt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte, dass die Verpflichtung zur Erteilung des Buchauszugs besteht, auch wenn der Geschäftsherr keine Bücher geführt hat.

c) Begründung des Gerichts: Die Pflicht zur Buchauszugserteilung ist unabhängig davon, ob der Geschäftsherr seiner eigenen Buchführungspflicht nachgekommen ist. Der Anspruch des Handlungsagenten entsteht allein aus dem vertraglichen Verhältnis und kann nicht mit dem Argument abgewiesen werden, dass keine Bücher existieren. Der Geschäftsherr muss in diesem Fall die notwendigen Informationen auf andere Weise (z. B. durch Rekonstruktion) beschaffen und dem Agenten zur Verfügung stellen.

KI INHALT
Verpflichtung zur Erteilung des Buchauszuges an Handlungsagenten auch ohne tatsächliche Buchführung durch den Geschäftsherrn.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Buchauszug
Unmöglichkeit
fehlende Buchführung
FUNDSTELLE
OLGRspr. 36, 257 Fn. 1 b) LS
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Rostock
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.03.1918
AKTENZEICHEN
1 ZS
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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