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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 09.03.1995 - I ZR 85/94

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Hamburg, 31.03.1994; LG Hamburg, 07.07.1993 - 315 O 77/93 -

LEITSÄTZE

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Fazit: Der BGH entscheidet, dass ein Unternehmen, das gegen Entgelt Mietwohnungssuchwünsche per Telefax an Makler und Hausverwalter sendet, nicht unter das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG) fällt.

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (U) bietet gegen Entgelt an, Mietwohnungssuchwünsche per Telefax an Makler und Hausverwalter zu übermitteln. Es stellt sich die Frage, ob diese Tätigkeit unter das WoVermG fällt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass die Tätigkeit des Unternehmens nicht unter das WoVermG fällt.

c) Begründung des Gerichts: Das WoVermG ist am Leitbild des Nachweis- und Vermittlungsmaklers (§ 652 Abs. 1 BGB) ausgerichtet. Die Tätigkeit des Unternehmens entspricht nicht diesem Leitbild, da es nicht selbst Nachweise oder Vermittlungen vornimmt, sondern lediglich Suchwünsche übermittelt. Der Schutzzweck des WoVermG rechtfertigt keine analoge Anwendung auf solche Tätigkeiten.

KI INHALT
Ein Unternehmen, das gegen Entgelt Mietwohnungssuchwünsche an Makler sendet, fällt nicht unter das WoVermittG, da es nicht dem Leitbild des Nachweis- und Vermittlungsmaklers entspricht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wohnungsvermittler
Nachweismakler
Vermittlungsmakler
Begriff
Verschaffung von Ermittlungsmöglichkeiten keine Nachweisleistung
NORM
§ 1 Abs. 1 BGB
§ 2 Abs. 2 BGB
§ 2 Abs. 4 BGB
§ 652 BGB
§ 1 Abs. 1 WoVermG analog
§ 2 Abs. 4 WoVermG analog
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
09.03.1995
AKTENZEICHEN
I ZR 85/94
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
21.04.2021