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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 31.03.1994 - 3 U 200/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Revisionsentscheidung BGH, 09.03.1995

LEITSÄTZE

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Fazit: Das OLG Hamburg entscheidet, dass das Anbieten eines Schreibdienstes für Wohnungssuchende, der Mietgesuche vervielfältigt und an Makler/Hausverwalter faxt, nicht gegen das UWG oder das WoVermG verstößt. Der Dienst stellt keine Wohnungsvermittlung dar und unterfällt daher nicht den Regelungen des WoVermG.


Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger (wahrscheinlich ein Wettbewerber oder Verbraucherschutzverband) begehrt vom Beklagten (Anbieter eines Schreibdienstes für Wohnungssuchende), es zu unterlassen, für die Vervielfältigung und Versendung von Mietgesuchen an Makler und Vermieter vor Abschluss eines Mietvertrags eine Vorauszahlung zu verlangen. Der Kläger stützt sich auf § 1 UWG (unlauterer Wettbewerb) und das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg weist die Klage ab. Es stellt fest, dass der Schreibdienst des Beklagten keine Wohnungsvermittlung im Sinne des § 1 WoVermG darstelle. Daher sei das WoVermG nicht anwendbar. Auch ein Verstoß gegen § 1 UWG liege nicht vor, da der Dienst keine Gesetzeslücke ausnutze oder gegen gute kaufmännische Sitten verstoße.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Keine Wohnungsvermittlung (§ 1 WoVermG):

    • Der Begriff des Wohnungsvermittlers im WoVermG orientiert sich am Maklerbegriff des § 652 BGB.
    • Eine Wohnungsvermittlung setzt voraus, dass der Vermittler zweckgerichtet zwei Parteien (Mieter und Vermieter) zusammenführt, um einen Mietvertrag zu ermöglichen.
    • Der Schreibdienst des Beklagten erschöpft sich jedoch in der technischen Vervielfältigung und Versendung von Gesuchen – ohne aktive Vermittlung oder Erfolgspflicht (wie beim Makler).
    • Eine analoge Anwendung des WoVermG scheide aus, da die Tätigkeit nicht mit der eines Maklers vergleichbar sei.
  2. Kein Verstoß gegen § 1 UWG:

    • Der Gesetzgeber habe mit dem WoVermG nur Makler regulieren wollen, nicht aber alle Hilfsdienste für Wohnungssuchende.
    • Es gebe keine hinreichende Grundlage, den Schutz des WoVermG auf den Schreibdienst zu erstrecken, nur weil dieser eine "Gesetzeslücke" ausnutze.
    • Die Annahme, der Dienst verstoße gegen gute kaufmännische Sitten, sei nicht haltbar, da der Gesetzgeber keine generelle Absicht erkennen lasse, alle Dienstleistungen für Wohnungssuchende unentgeltlich zu stellen.
  3. Keine Anwendbarkeit von § 2 Abs. 4 WoVermG:

    • Die Vorschrift verbietet Maklern, vor Abschluss eines Mietvertrags Entgelt zu verlangen.
    • Beim Schreibdienst handle es sich aber nicht um eine Maklertätigkeit, sondern um eine reine Dienstleistung (Geschäftsbesorgung).
    • Der Beklagte verlange das Entgelt nach Erbringung seiner Leistung (Versendung der Faxe), nicht als Vorschuss – daher sei § 2 Abs. 4 WoVermG nicht einschlägig.

Kernaussage: Der Schreibdienst ist rechtlich zulässig, da er keine Wohnungsvermittlung darstellt und das WoVermG sowie das UWG nicht verletzt.

KI INHALT
Ein Schreibdienst für Wohnungssuchende, der Mietgesuche vervielfältigt und an Makler faxen lässt, verstößt nicht gegen § 1 UWG oder das WoVermG, da keine Maklertätigkeit vorliegt und das Gesetz keine analoge Anwendung zulässt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wohnungsvermittler
Makler
Maklertätigkeit
Vermittlungsmakler
Nachweismakler
Abgrenzung der Nachweis / Verschaffung einer Ermittlungsmöglichkeit
FUNDSTELLE
NORM
§ 1 Abs. 1 BGB
§ 2 Abs. 2 BGB
§ 2 Abs. 4 BGB
§ 652 BGB
§ 1 Abs. 1 WoVermG analog
§ 2 Abs. 4 WoVermG analog
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
31.03.1994
AKTENZEICHEN
3 U 200/93
ECLI
ECLI:DE:OLGHH:1994:0331.3U200.93.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
21.05.2021