vgl. BAG, 14.02.1977 LS 2 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Wuppertal entschied am 01.06.1976 (1 Ca 3638/75), dass ein Bewerber nur die zusätzlichen Vorstellungskosten erstattet bekommt, die durch die Abweichung von einer ohnehin geplanten Fahrt entstehen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Bewerber verlangt von einem potenziellen Arbeitgeber die Erstattung seiner Vorstellungskosten (z. B. Fahrtkosten) im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens. Der Arbeitgeber weigert sich, die vollen Kosten zu tragen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Wuppertal urteilte, dass der Bewerber nur die Mehrkosten erstattet erhält, die dadurch entstanden sind, dass er von seiner ursprünglich geplanten Fahrt abweichen musste. Kosten, die ohnehin angefallen wären (weil er z. B. in die Nähe des Amtsgerichts fahren wollte), sind nicht erstattungsfähig.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Bewerber keine zusätzlichen Kosten geltend machen kann, die er auch ohne die Vorstellungsreise gehabt hätte. Nur die tatsächlichen Mehrkosten durch die Abweichung von der geplanten Route sind zu ersetzen. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass Schadensersatz bzw. Kostenersatz nur den tatsächlichen Mehraufwand abdeckt.