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ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Wuppertal, 01.06.1976 - 1 Ca 3638/75

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. BAG, 14.02.1977 LS 2 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Wuppertal entschied am 01.06.1976 (1 Ca 3638/75), dass ein Bewerber nur die zusätzlichen Vorstellungskosten erstattet bekommt, die durch die Abweichung von einer ohnehin geplanten Fahrt entstehen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Bewerber verlangt von einem potenziellen Arbeitgeber die Erstattung seiner Vorstellungskosten (z. B. Fahrtkosten) im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens. Der Arbeitgeber weigert sich, die vollen Kosten zu tragen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Wuppertal urteilte, dass der Bewerber nur die Mehrkosten erstattet erhält, die dadurch entstanden sind, dass er von seiner ursprünglich geplanten Fahrt abweichen musste. Kosten, die ohnehin angefallen wären (weil er z. B. in die Nähe des Amtsgerichts fahren wollte), sind nicht erstattungsfähig.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Bewerber keine zusätzlichen Kosten geltend machen kann, die er auch ohne die Vorstellungsreise gehabt hätte. Nur die tatsächlichen Mehrkosten durch die Abweichung von der geplanten Route sind zu ersetzen. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass Schadensersatz bzw. Kostenersatz nur den tatsächlichen Mehraufwand abdeckt.

KI INHALT
Bei geplanten Fahrten in die Nähe des Amtsgerichts werden nur die zusätzlichen Kosten erstattet, die durch die Abweichung von der ursprünglichen Route entstehen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vorstellungskosten bei ohnehin geplanter Fahrt
FUNDSTELLE
VW 76, 1372
NORM
§ 670 BGB
§ 662 BGB
REDAKTION
GERICHT
ArbG Wuppertal
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.06.1976
AKTENZEICHEN
1 Ca 3638/75
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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