vgl. BGH, 20.01.1971 LS 8 sowie Wagner, Der Provisionsanspruch des Handlungsagenten mit besonderer Berücksichtigung des Rechts auf Einsicht in die Geschäftsbücher 1928, S. 42
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichgericht (RG) entscheidet mit Urteil vom 14.05.1915 (Aktenzeichen III 398/14), dass ein Handlungsagent kein Recht auf Einsicht in die Handelsbücher seines Geschäftsherrn hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handlungsagent verlangt von seinem Geschäftsherrn die Gestattung der Einsicht in dessen Handelsbücher. Der Anspruch könnte sich aus dem zwischen ihnen bestehenden Agenturverhältnis (heute: § 84 HGB) oder allgemeinen gesetzlichen Regelungen (z. B. § 45 HGB a.F.) ergeben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichgericht weist das Begehren des Handlungsagenten ab und stellt klar, dass diesem kein Recht auf Einsicht in die Handelsbücher des Geschäftsherrn zusteht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Handelsgesetzbuch (HGB) – anders als etwa für Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte (§ 45 HGB a.F.) – für Handlungsagenten keine ausdrückliche Regelung vorsieht, die ein solches Einsichtsrecht gewährt. Zudem sei der Handlungsagent kein Teil der kaufmännischen Organisation des Geschäftsherrn, sondern handele selbstständig im Außenverhältnis. Ein Einsichtsrecht würde den Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Prinzipals unangemessen beeinträchtigen. Auch aus dem Agenturvertrag ergebe sich kein solches Recht, sofern es nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Hinweis: Die Entscheidung ist historisch (1915) und bezieht sich auf das HGB in der damals geltenden Fassung. Heute wäre die Rechtslage unter Geltung des aktuellen HGB (insbesondere § 84 ff. HGB) und ggf. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu prüfen.