zum Begriff Aushandeln vgl. auch BGH, 27.03.1991 LS 3 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine unwirksame AGB-Klausel nicht dadurch wirksam wird, dass im Formularvertrag pauschal behauptet wird, die Klausel sei mit dem Vertragspartner besprochen und von ihm anerkannt worden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (z. B. ein Unternehmen) versucht, eine in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene, an sich unwirksame Klausel durchzusetzen. Er berief sich darauf, dass im Formularvertrag ein allgemeiner Hinweis enthalten war, wonach die fragliche Bestimmung mit dem anderen Vertragspartner (z. B. einem Kunden) besprochen und ausdrücklich anerkannt worden sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine solche pauschale Erklärung im Formularvertrag nicht ausreicht, um eine unwirksame AGB-Klausel in eine wirksame individuelle Vereinbarung umzuwandeln.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass ein allgemeiner, standardisierter Hinweis im Formularvertrag keine echte individuelle Vereinbarung ersetzt. Eine wirksame Abrede erfordert vielmehr eine tatsächliche, konkrete Einigung zwischen den Parteien über die strittige Klausel. Ein bloßer Formularvermerk genügt hierfür nicht, da er nicht beweist, dass der andere Teil die Klausel tatsächlich verstanden und frei zugestimmt hat. Andernfalls könnte der Schutz vor unangemessenen AGB leicht umgangen werden.