rkr.; Vorinstanz ArbG Bocholt, 06.08.1998 - 1 Ca 1050/98 -; Revisionsentscheidung BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 513/99 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm hat entschieden, dass eine Klausel im Arbeitsvertrag, die Schriftform für Vertragsänderungen und Nebenabreden vorschreibt, nicht automatisch auch für die Beendigung des Vertrags (z. B. Kündigung oder Aufhebungsvertrag) gilt. Mündliche Kündigungen oder Aufhebungsverträge sind daher wirksam.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber berief sich darauf, dass eine mündliche Kündigung oder ein mündlicher Aufhebungsvertrag aufgrund einer vertraglichen Schriftformklausel unwirksam sei. Die Klausel lautete: "Änderungen des Vertrags sowie Nebenabreden usw. bedürfen der Schriftform".
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm entschied, dass die Schriftformklausel kein konstitutives (also zwingendes) Formerfordernis für vertragsbeendende Rechtsgeschäfte darstellt. Eine mündliche Kündigung oder ein mündlicher Aufhebungsvertrag sind daher nicht nichtig und bleiben wirksam.
c) Begründung des Gerichts: Die Klausel bezieht sich explizit auf "Änderungen des Vertrags sowie Nebenabreden", nicht aber auf die Beendigung des Vertrags. Da vertragsbeendende Rechtsgeschäfte (wie Kündigung oder Aufhebungsvertrag) rechtlich anders einzuordnen sind als Vertragsänderungen, erstreckt sich die Schriftformklausel nicht auf diese. Das Gericht stellt klar, dass eine solche Klausel eng auszulegen ist und nicht automatisch alle möglichen vertragsrelevanten Handlungen erfasst.