Vorinstanzen LAG Hamm, 29.04.1999 - 6 Sa 1920/98 -; ArbG Bocholt, 06.08.1998 - 1 Ca 1050/98 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine vertragliche Klausel, die Änderungen des Arbeitsvertrages der Schriftform unterwirft, nicht automatisch auch für Kündigungen gilt. Eine mündlich erklärte Kündigung ist daher wirksam, sofern sie vor Inkrafttreten des § 623 BGB (1. Mai 2000) zugegangen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber möchte sich auf eine vertragliche Klausel berufen, die Änderungen des Arbeitsvertrages der Schriftform unterwirft (hier: § 13 des Arbeitsvertrages). Die Frage ist, ob diese Klausel auch Kündigungen erfasst, die mündlich erklärt wurden. Der Gegner (je nach Fall Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) bestreitet dies und hält die mündliche Kündigung für wirksam.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat klargestellt:
- Die Klausel "Änderungen des Arbeitsvertrages sowie Nebenabreden u.s.w. bedürfen der Schriftform" bezieht sich nur auf Vertragsänderungen und Nebenabreden, nicht auf Kündigungen.
- Eine mündliche Kündigung ist daher nicht nach § 125 Satz 2 BGB unwirksam, selbst wenn sie vor dem 1. Mai 2000 erklärt wurde.
- § 623 BGB (der seit 1. Mai 2000 Schriftform für Kündigungen vorschreibt) erfasst keine vor diesem Datum zugegangenen Kündigungen.
c) Begründung des Gerichts:
Auslegung der Klausel (§§ 133, 157 BGB):
Der Begriff "Änderungen des Arbeitsvertrages" impliziert, dass der Vertrag in geänderter Form fortbesteht – eine Kündigung zielt aber auf die Beendigung des Vertrages ab.
Die Überschrift ("Änderungen des Vertrages") und der Kontext (Verhinderung von Streit über mündliche Nebenabreden) sprechen dafür, dass nur Modifikationen des bestehehenden Vertrages gemeint sind.
Der Zusatz "u.s.w." ist eine inhaltsleere Floskel und kann nicht auf Kündigungen erstreckt werden.
Hätten die Parteien Kündigungen einbeziehen wollen, hätten sie dies explizit regeln müssen.
Keine Anwendung der Unklarheitenregel: Die Auslegung ergibt eindeutig, dass Kündigungen nicht erfasst sind. Die Unklarheitenregel (die bei mehrdeutigen Klauseln zu Lasten des Verwenders geht) greift daher nicht.
Keine rückwirkende Anwendung des § 623 BGB: Die Wirksamkeit einer Kündigung beurteilt sich nach der bei Zugang geltenden Rechtslage. Da § 623 BGB erst am 1. Mai 2000 in Kraft trat, erfasst er keine vorher zugegangenen Kündigungen.
Relevanz: Die Entscheidung betont, dass Schriftformklauseln für Vertragsänderungen nicht automatisch Kündigungen umfassen und dass Gesetzesänderungen (wie § 623 BGB) keine Rückwirkung auf bereits erklärte Kündigungen haben.