Vorinstanzen KG, 09.11.1987 - 10 U 2319/87 -; LG Berlin, 11.02.1987 - 11 O 224/86 -
zur Verwirkung des Maklerlohns vgl. OLG Karlsruhe, 29.09.1994 LS 1 m.w.N.
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Heilung eines Formmangels bei einem beurkundungspflichtigen Maklervertrag (§ 313 BGB a.F.) die Möglichkeit der Verwirkung des Maklerlohnanspruchs nicht ausschließt. Das Gericht bestätigt, dass der Maklerlohn auch nach Heilung des Formmangels verwirkt sein kann, wenn die subjektiven Voraussetzungen der Verwirkung vorliegen.
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Der Makler (Kläger) fordert den Maklerlohn.
- Was: Zahlung des Maklerlohns.
- Von wem: Vom Auftraggeber (Beklagter).
- Woraus: Aus einem Maklervertrag, der zunächst formnichtig (§ 313 BGB a.F., heute § 311b Abs. 1 BGB) war, aber später durch Erfüllung geheilt wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass die Heilung des Formmangels (durch Erfüllung des Vertrages) die Verwirkung des Maklerlohnanspruchs nicht hindert. Der Makler kann also trotz Heilung seinen Lohnanspruch verlieren, wenn die Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt sind.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf seine frühere Rechtsprechung (Senatsurteil vom 16.10.1980) und führt aus:
- Die Verwirkung eines Anspruchs setzt voraus, dass der Berechtigte (hier: Makler) durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, er werde den Anspruch nicht mehr geltend machen, und der Verpflichtete (hier: Auftraggeber) sich darauf eingerichtet hat (subjektive Komponente).
- Die Heilung des Formmangels ändert nichts daran, dass der Maklerlohnanspruch bereits vorher verwirkt gewesen sein könnte.
- Die subjektiven Voraussetzungen (z. B. Zeitablauf, Untätigkeit des Maklers, Vertrauen des Auftraggebers auf Nichtgeltendmachung) müssen im Einzelfall geprüft werden.
Hinweis: § 313 BGB a.F. entspricht heute § 311b Abs. 1 BGB (Formbedürftigkeit von Grundstücksgeschäften). Die Grundsätze zur Verwirkung gelten jedoch weiterhin.