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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Gießen, 17.05.1995 - 1 S 46/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch BGH, 20.03.1985 LS 26 m.w.N.; LG Bonn, 08.09.1995 LS; Gerauer, ZMR 88, 288; zur Unvereinbarkeit mit § 1 UWG vgl. LG Berlin, 15.09.1994

LEITSÄTZE

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Fazit: Das LG Gießen hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Immobilienmaklers unwirksam ist, wenn sie diesem unter dem Deckmantel des Aufwendungsersatzes eine erfolgsunabhängige Provision sichert, insbesondere bei einem pauschalen Bearbeitungsentgelt von DM 1.800,-- zzgl. MwSt. im Falle eines Eigengeschäfts des Kunden.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Immobilienmakler verlangt von seinem Kunden ein pauschales Bearbeitungsentgelt in Höhe von DM 1.800,-- zzgl. MwSt. für den Fall, dass der Kunde ein Eigengeschäft tätig (also ohne Vermittlung des Maklers einen Vertrag abschließt). Diese Forderung stützt der Makler auf eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die als "Aufwendungsersatz" formuliert ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Gießen hat die Klausel für unwirksam erklärt. Sie verstoße gegen das Gesetz, da sie in Wahrheit eine erfolgsunabhängige Provision darstelle, die nicht als Aufwendungsersatz gerechtfertigt sei.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Klausel trotz ihrer Formulierung als "Aufwendungsersatz" keine tatsächlichen Aufwendungen des Maklers abgelte, sondern eine pauschale Gebühr verlange, die unabhängig vom Erfolg der Maklertätigkeit fällig werde. Eine solche Regelung benachteilige den Kunden unangemessen und sei daher nach den damals geltenden Vorschriften zu AGB (heute: § 307 BGB) unwirksam. Insbesondere bei Eigengeschäften des Kunden fehle es an einer Gegenleistung des Maklers, die eine solche Zahlung rechtfertigen könnte.

KI INHALT
AGB eines Immobilienmaklers sind unwirksam, wenn sie eine erfolgsunabhängige Provision als Aufwendungsersatz tarnen, z.B. pauschales Bearbeitungsentgelt von DM 1.800 bei Eigengeschäft.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
unangemessene Benachteiligung
erfolgsunabhängige Maklerprovision
versteckter Aufwendungsersatz
erfolgsunabhängiges Honorar
erfolgsunabnhängige Vergütung
NORM
§ 652 BGB
§ 9 AGBG
REDAKTION
GERICHT
LG Gießen
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
17.05.1995
AKTENZEICHEN
1 S 46/95
ECLI
ECLI:DE:LGGIESS:1995:0517.1S46.95.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
19.04.2021