rkr.; Vorinstanz LG Münster, 20.12.1990; der BGH hat die Revision gegen die Entscheidung mit Beschluss v. 29.09.1993 - VIII ZR 251 - nicht zur Entscheidung angenommen
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Unternehmer (U) seinem Handelsvertreter (HV) kein Fertighaus auf einem Ausstellungsgelände zur Verfügung stellen muss, da § 86a Abs. 1 HGB nur bewegliche, leicht transportierbare Muster umfasst. Eine analoge Anwendung der Norm auf Musterhäuser scheidet aus, weil diese mit erheblichem wirtschaftlichen Aufwand verbunden sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Fertighaushersteller (Unternehmer, U) die Bereitstellung eines Fertighauses auf einem Ausstellungsgelände, gestützt auf § 86a Abs. 1 HGB. Diese Norm regelt die Pflicht des Unternehmers, dem HV Muster der verkauften Waren zur Verfügung zu stellen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat die Klage des HV abgewiesen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, dem HV ein Fertighaus als Muster auf dem Ausstellungsgelände zu überlassen.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Begriff "Muster" in § 86a Abs. 1 HGB bezieht sich nur auf bewegliche Sachen, die der HV ohne weiteres mit sich führen und Kunden als Anschauungsmaterial präsentieren kann (z. B. kleine Produktproben).
- Ein Fertighaus ist keine solche bewegliche Sache, da es nicht ohne Weiteres transportierbar ist.
- Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Musterhäuser kommt nicht in Betracht, weil § 86a Abs. 1 HGB sich auf Gegenstände beschränkt, die ohne größeren wirtschaftlichen Aufwand herzustellen sind. Bei Fertighäusern ist dieser Aufwand jedoch erheblich.