rkr.; nachfolgend OLG Hamm, 21.09.1992 - 18 U 56/91 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Münster entschied, dass ein Unternehmer einem Handelsvertreter für Fertighäuser nur Werbematerial (z. B. Prospekte, Zeichnungen) nach § 86a HGB zur Verfügung stellen muss. Ein Anspruch auf ein Musterhaus besteht nur dann, wenn dieses in angemessener Entfernung zum Tätigkeitssitz des Handelsvertreters liegt, da die Kosten für Errichtung und Unterhalt sonst unverhältnismäßig wären.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV), der Fertighäuser vertreibt, verlangt von dem Unternehmer (U) die Bereitstellung eines Musterhauses gem. § 86a HGB, der den Unternehmer verpflichtet, dem HV die für seine Tätigkeit notwendigen Unterlagen (z. B. Muster, Proben) zur Verfügung zu stellen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Münster hat entschieden, dass der Anspruch des HV auf Bereitstellung von Mustern nach § 86a HGB bei Fertighäusern nicht automatisch ein Musterhaus umfasst. Vielmehr beschränkt sich die Verpflichtung des U auf Werbematerial wie Prospekte, Zeichnungen oder schriftliche Beschreibungen. Ein Anspruch auf ein Musterhaus bestehe nur, wenn dieses in angemessener Entfernung vom Sitz der Tätigkeit des HV liegt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung mit den hohen Kosten, die mit der Errichtung und Vorhaltung eines Musterhauses verbunden sind. Diese Kosten würden in einem Missverhältnis zu dem Nutzen für den HV stehen, wenn das Musterhaus zu weit entfernt wäre. Daher sei der Anspruch des HV auf ein Musterhaus nur unter der Voraussetzung der räumlichen Nähe gerechtfertigt. Im Übrigen genüge die Bereitstellung von Werbematerial, um den HV in die Lage zu versetzen, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.