Vorinstanz LG Hamburg, 04.04.1995 - 403 O 138/94 -; vgl. abweichend dazu OLG Düsseldorf, 18.09.1990 - 20 U 4/90 - zur Prozessvertretung durch einen VM
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass die Tätigkeit eines Assekuradeurs im Bereich der Transportversicherung (inkl. Schadensregulierung) nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstößt und entsprechende Abtretungsverträge wirksam sind. Zudem klärt es die Beweislast bei Schadensersatzansprüchen nach der CMR.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Ein Assekuradeur (Versicherungsvertreter) macht Schadensersatzansprüche aus einem Frachtvertrag geltend, die ihm vom Versicherungsnehmer (VN) abgetreten wurden.
- Streitig ist, ob diese Tätigkeit gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstößt und ob der Abtretungsvertrag daher nach § 134 BGB nichtig ist.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Verstoß gegen das RBerG liegt nicht vor, da die Tätigkeit des Assekuradeurs (vom Vertragsabschluss bis zur Schadensregulierung) dem Berufsbild eines Versicherungsvertreters (VV) entspricht.
- Die Abtretung der Schadensersatzansprüche ist wirksam.
- Zur CMR (Frachtrecht):
- Der Frachtführer trägt die Beweislast für die ordnungsgemäße Ablieferung (rechtsvernichtende Tatsache nach Art. 17 Abs. 1 CMR).
- Bei Art. 17 Abs. 2 CMR muss der Frachtführer beweisen, dass der Schaden auch bei äußerster Sorgfalt nicht abwendbar war.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Tätigkeit des Assekuradeurs ist untrennbar mit versicherungswirtschaftlichen Aufgaben verbunden und daher zulässig (unter Bezug auf BGH-Rechtsprechung).
- Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubt die Regressnahme gegen den Transportunternehmer.
- Die Beweislastregeln der CMR gelten zugunsten des Geschädigten, da der Frachtführer für die Ablieferung und die Unvermeidbarkeit des Schadens beweispflichtig ist.
Rechtsgrundlagen:
- § 134 BGB (Nichtigkeit bei Gesetzesverstoß)
- Art. 17 CMR (Haftung des Frachtführers)
- Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG (Ausnahme für Versicherungsvertreter)
- §§ 43, 45 VVG (Vollmachten des Versicherungsvertreters)