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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 18.09.1990 - 20 U 4/90

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zur Frage der Vereinbarkeit der Tätigkeit des VM mit dem RBerG vgl. Spielberger, VersR 84, 1013; vgl. dazu aber auch OLG Hamburg, 30.11.1995 LS 1

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) nicht berechtigt ist, seine Kunden in gerichtlichen Verfahren (z. B. Schadensersatzprozessen) zu vertreten, da dies nicht zu seinem Berufsbild gehört und gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstößt. Eine solche Tätigkeit stellt keine zulässige Hilfs- und Nebentätigkeit dar und kann zudem unlauter im Sinne des UWG sein.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) vertritt seinen Kunden (Versicherungsnehmer, VN) in einem gerichtlichen Schadensersatzprozess gegen einen Dritten. Der VM stützt seine Befugnis hierzu auf Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG, der unter bestimmten Voraussetzungen die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Nebentätigkeit erlaubt. Die Frage ist, ob diese Vertretung zulässig ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass die Prozessvertretung durch den VM unzulässig ist. Der VM darf seinen Kunden nicht in gerichtlichen Verfahren vertreten, weder in Aktiv- noch in Passivprozessen. Eine solche Tätigkeit verstößt gegen Art. 1 § 1 RBerG und ist zudem unlauter im Sinne des § 1 UWG.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Keine eigene Angelegenheit des VM: Der VM nimmt mit der Prozessvertretung keine eigene Angelegenheit wahr, sondern handelt primär im Interesse des Kunden oder dessen Haftpflichtversicherers. Der wirtschaftliche Ausgang des Prozesses ist für den VM selbst gleichgültig.

  2. Keine Deckung durch Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG:

    • Das RBerG erlaubt zwar Hilfs- und Nebentätigkeiten, die zur vernünftigen Ausübung des Berufs nötig sind (z. B. Schadensregulierung gegenüber dem Versicherer).
    • Die gerichtliche Vertretung gehört jedoch nicht zum Berufsbild eines VM. Sie ist keine typische Maklertätigkeit, sondern eine eigenständige Rechtsbesorgung.
    • Beispiele für zulässige Nebentätigkeiten (z. B. Vertragsentwürfe durch Immobilienmakler oder Vertragsabschlüsse durch Architekten) zeigen, dass die Tätigkeit unmittelbar mit dem Kerngeschäft verbunden sein muss. Dies ist bei der Prozessvertretung nicht der Fall.
  3. Gefahr von Interessenkollisionen:

    • Im Prozess könnte der VM gezwungen sein, gegen andere Kunden oder Geschäftspartner (z. B. klagende Dritte oder deren Versicherer) zu argumentieren, was zu Interessenkonflikten führt.
    • anders als bei einer außergerichtlichen Schadensermittlung (wo Objektivität möglich ist), erfordert die Prozessvertretung eine Parteinahme, die mit der Neutralität eines VM unvereinbar ist.
  4. Verstoß gegen UWG: Da die Tätigkeit nach Art. 1 § 1 RBerG untersagt ist, handelt der VM durch die Prozessvertretung unlauter im Sinne des § 1 UWG.


Rechtsgrundlagen:

  • Art. 1 § 1, § 5 Nr. 1 RBerG (Rechtsberatungsgesetz)
  • § 1 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb)
  • Berufsbild des Versicherungsmaklers (keine Prozessvertretung als Kerntätigkeit)
KI INHALT
Ein Versicherungsmakler darf Kunden nicht vor Gericht vertreten, da dies keine berufstypische Nebentätigkeit ist und gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Die Prozessvertretung ist keine versicherungstechnische Betreuung, sondern eine fremde Rechtsangelegenheit, die Interessenkollisionen begünstigt und unlauter i.S.d. UWG ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Prozessvertretung des VM
unlauterer Wettbewerb
FUNDSTELLE
MDR 91, 64
ZfS 91, 92
AfP 91, 575 LS
VuR 92, 88 LS
NORM
Art. 1 RBerG
§ 1 RBerG
§ 5 Nr. 1 RBerG
§ 1 UWG
§ 13 Abs. 2 UWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.09.1990
AKTENZEICHEN
20 U 4/90
ECLI
ECLI:DE:OLGD:1990:0918.20U4.90.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
29.10.2018